Norm
KO §114 Abs3Rechtssatz
Insbesondere gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindert werden. Die §§ 114 Abs 3 und 115 Abs 1 KO beziehen nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. § 115 Abs 1 KO erlaubt keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106339Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_010