RS OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

KO §114 Abs3
KO §115 Abs1

Rechtssatz

Insbesondere gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindert werden. Die §§ 114 Abs 3 und 115 Abs 1 KO beziehen nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. § 115 Abs 1 KO erlaubt keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106339

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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