Norm: KO §104KO §108TSchVG §1
Rechtssatz: Wurden von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben und vom Konkursgericht rechtskräftig eine Kuratorin gemäß § 1 TSchVG für die Besitzer der Gewinnscheine bestellt, so ist die Kuratorin jedenfalls zur Anmeldung der sich aus den Gewinnscheinen ergebenden Forderung berechtigt. Unabhängig davon, ob die Kuratorin die Gesamtforderung „im eigenen Namen" als Treuhänderin... mehr lesen...
Norm: KO §108KO §109 Abs1
Rechtssatz: Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird. Entscheidungstexte 8 Ob 312/... mehr lesen...
Norm: KO §108KO §109ZPO §530 A
Rechtssatz: Der Analogieschluß rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des § 530 ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen im Sinne des §§ 108, 109 KO. Entscheidungstexte 5 Ob 332/86 Entscheidungstext OGH 11.11.1986 5 Ob 332/86 Veröff: SZ 59/196 = EvBl 1987/205 S 758 = JBl 1987,254 8 Ob 272/... mehr lesen...
Am 21. August 1963 wurde vom Landesgericht Klagenfurt zu Sa 23/63 über das Vermögen des Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Ausgleichsschuldner erklärte am 27. September 1963 gemäß § 31a Abs. 2 AO schriftlich, sämtliche angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Nach Einstellung dieses Ausgleichsverfahrens eröffnete das Erstgericht mit Beschluß vom 24. April 1964, S 10/64, über das Vermögen des Verpflichteten den Anschlußkonkurs. Nach dem Inhalt des Protokolls über die e... mehr lesen...
Norm: EO §213 IICEO §213 IIIEO §213 VKO §61KO §108
Rechtssatz: Hat der Gemeinschuldner die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 7 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 104/79 Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 104/79 Veröff: SZ 53/94 = EvBl 1980/189 S 550 ... mehr lesen...
Norm: KO §108ZPO §292
Rechtssatz: Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht und machen vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolles und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß § 108 Abs 2 KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolles gilt, trotz Unterlassung des Wide... mehr lesen...