Norm
KO §108Rechtssatz
Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht und machen vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolles und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß § 108 Abs 2 KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolles gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig. Insbesondere ist der Beweis, daß eine in Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040491Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0030OB00104_7900000_001