Norm
KO §108Rechtssatz
Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113041Im RIS seit
26.02.2000Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018