RS OGH 2000/1/27 8Ob312/98k, 4Ob88/03z, 4Ob128/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

KO §108
KO §109 Abs1

Rechtssatz

Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 312/98k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 312/98k
    Veröff: SZ 73/21
  • 4 Ob 88/03z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 88/03z
    Vgl auch; Beisatz: Bestreitet der Masseverwalter die im Konkurs des Schuldners angemeldete Forderung nicht, so kommt der Feststellung der Forderung im Konkurs (§§108, 109 KO) rechtsgestaltende Wirkung zu. (T1)
  • 4 Ob 128/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113041

Im RIS seit

26.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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