RS OGH 1980/6/18 3Ob104/79 (3Ob105/79, 3Ob106/79), 8Ob145/00g, 3Ob282/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1980
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Norm

EO §213 IIC
EO §213 III
EO §213 V
KO §61
KO §108

Rechtssatz

Hat der Gemeinschuldner die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 7 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 104/79
    Veröff: SZ 53/94 = EvBl 1980/189 S 550
  • 8 Ob 145/00g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 8 Ob 145/00g
    Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn der Gemeinschuldner eine im Konkurs festgestellte Forderung nicht bestritten hat, hat dies das Konkursgericht durch Ausstellung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis zu beurkunden, auf Grund dessen der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 61 KO Exekution in das zur freien Verfügung verbleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen kann. (T1)
  • 3 Ob 282/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
    Auch; Beisatz: Es fällt nicht in die Kompetenz des Konkursgerichts, über die vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen mit über das Konkursverfahren hinausgehender Wirkung zu entscheiden. Dieser Grundsatz gilt auch für §213 Abs1 letzter Satz EO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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