Norm: KO §104 Abs6KO §105KO §107
Rechtssatz: Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nach Ende der... mehr lesen...
Norm: ZPO §212 Abs5KO §104 Abs6KO §105
Rechtssatz: Bei einer Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler. Der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung ist nach den Vorschriften der §§207ff ZPO, insbesondere auch nach §212 Abs5 letzter Satz ZPO korrigierbar. ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IICKO §105KO §109KO §120 Abs2
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist an sein im Konkurs abgegebenes Forderungsanerkenntnis gebunden; er kann im Rahmen der Meistbotsverteilung der Zuweisung dieser Forderung an den Konkursgläubiger und Absonderungsberechtigten nicht widersprechen. Entscheidungstexte 8 Ob 271/00m Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m Veröff: SZ 74/1... mehr lesen...
Norm: KO §105
Rechtssatz: Enthält die Erklärung des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers nicht die nach § 105 KO erforderliche Bestimmtheit und ist die Prüfungsverhandlung, bei der noch Änderungen der angemeldeten Forderungen gemäß § 106 Abs 2 KO vorgenommen werden können, beendet, ist ein weiteres Prüfungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Es hat dann, falls ein Anerkenntnis nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist, das Prüfungsverf... mehr lesen...
Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H. für eine Reihe von Gläubigern als nichtig zurückzuweisen. Dr. Z. H. sei für die in Frage kommenden Gläubiger bloß zum Zustellungsbevollmächtigten nach § 104 Abs. 3 KO. bestellt worden und deshalb zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen. Der Mangel an Vertretungsbefugnis mache seine Forderungsanmeldungen nichtig. Das Erstgericht hat den Antrag abgewiesen und den Standpunkt vertreten, daß der gerü... mehr lesen...