RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

ZPO §212 Abs5
KO §104 Abs6
KO §105

Rechtssatz

Bei einer Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler. Der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung ist nach den Vorschriften der §§207ff ZPO, insbesondere auch nach §212 Abs5 letzter Satz ZPO korrigierbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117079

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0080OB00199_02A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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