Norm
ZPO §212 Abs5Rechtssatz
Bei einer Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler. Der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung ist nach den Vorschriften der §§207ff ZPO, insbesondere auch nach §212 Abs5 letzter Satz ZPO korrigierbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117079Dokumentnummer
JJR_20021128_OGH0002_0080OB00199_02A0000_001