Norm
EO §213 IICRechtssatz
Der Masseverwalter ist an sein im Konkurs abgegebenes Forderungsanerkenntnis gebunden; er kann im Rahmen der Meistbotsverteilung der Zuweisung dieser Forderung an den Konkursgläubiger und Absonderungsberechtigten nicht widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115422Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012