RS OGH 1964/10/22 5Ob140/64

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Veröffentlicht am 22.10.1964
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Norm

KO §105

Rechtssatz

Enthält die Erklärung des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers nicht die nach § 105 KO erforderliche Bestimmtheit und ist die Prüfungsverhandlung, bei der noch Änderungen der angemeldeten Forderungen gemäß § 106 Abs 2 KO vorgenommen werden können, beendet, ist ein weiteres Prüfungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Es hat dann, falls ein Anerkenntnis nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist, das Prüfungsverfahren nicht zu einem unbestrittenen Anerkenntnis des Masseverwalters geführt und es kann zu einem Prüfungsprozeß über die Konkursforderung kommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 140/64
    Entscheidungstext OGH 22.10.1964 5 Ob 140/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065456

Dokumentnummer

JJR_19641022_OGH0002_0050OB00140_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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