Norm
KO §105Rechtssatz
Enthält die Erklärung des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers nicht die nach § 105 KO erforderliche Bestimmtheit und ist die Prüfungsverhandlung, bei der noch Änderungen der angemeldeten Forderungen gemäß § 106 Abs 2 KO vorgenommen werden können, beendet, ist ein weiteres Prüfungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Es hat dann, falls ein Anerkenntnis nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist, das Prüfungsverfahren nicht zu einem unbestrittenen Anerkenntnis des Masseverwalters geführt und es kann zu einem Prüfungsprozeß über die Konkursforderung kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065456Dokumentnummer
JJR_19641022_OGH0002_0050OB00140_6400000_001