Begründung: Am 14. 11. 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW und einem von Herbert L*****, dem Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens T***** gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW, einem Spezialfahrzeug mit einem Abrollaufbau für Container und mit sonstigen Wechselaufbauten. Das Alleinverschulden an diesem Unfall traf die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Herbert L***** hatte in sei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lkw verschuldete am 5. 3. 2003 in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem ein Bus der Wiener Linien GmbH & Co KG beschädigt wurde. Dieser Bus, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte ist, gehört zum Fuhrpark der Wiener Linien GmbH & Co KG. Die Klägerin bezahlte im Rahmen der Schadensregulierung unter anderem 6.225,64 EUR für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs und Reservehaltung an die Wiener L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs, dessen Lenker am 24. 11. 2004 einen Unfall allein verschuldete, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte, im Eigentum der ÖBB Postbus GmbH gestandene Bus beschädigt wurde. Die Klägerin bezahlte an die ÖBB Postbus GmbH den Klagsbetrag an Kosten für ein Ersatzfahrzeug. Der Bus wurde im Jahr 1994 für das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und ... mehr lesen...
Norm: KHVG §1 Abs3KHVG §21 Abs1KHVG §21 Abs4
Rechtssatz: Der Verzicht nach § 21 KHVG bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, nicht umfasst. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. 10. 1998 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug einerseits und einem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW andererseits, wobei das Alleinverschulden hieran die Versicherungsnehmerin der Klägerin traf. Der Fahrzeughalter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges hatte in seinem Versicherungsvertrag auf die (niedrigere Tarif-)Variante A (im Schadensfall keine Geltendm... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §21 Abs1KHVG 1994 §21 Abs4
Rechtssatz: § 21 Abs 4 KHVG 1994 unterscheidet im Rahmen der zwischen den Versicherern zurückzuersetzenden Leistungen einerseits zwischen den im Abs 1 angeführten "Ansprüchen" (ds alle jene auf Ersatz von Mietwagenkosten des ersatzberechtigten Versicherungsnehmers einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit seines Fahrzeuges) und den durch die Abgeltung dieser An... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §21 Abs1KHVG 1994 §21 Abs4VersVG §150 Abs1
Rechtssatz: Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG). Entscheidungstexte 7 Ob 116/01m ... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §21 Abs4
Rechtssatz: Durch § 21 Abs 4 KHVG 1994 soll gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat. Diese Kosten sind durch den Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen. Entscheidungstexte 7 Ob 116/01m ... mehr lesen...