Norm
KHVG §1 Abs3Rechtssatz
Der Verzicht nach § 21 KHVG bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123412Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012