Norm
KHVG 1994 §21 Abs4Rechtssatz
Durch § 21 Abs 4 KHVG 1994 soll gewährleistet werden, dass letztlich derjenige Versicherer die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Taxis trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat. Diese Kosten sind durch den Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115265Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012