RS OGH 2001/5/23 7Ob116/01m, 7Ob213/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2001
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Norm

KHVG 1994 §21 Abs1
KHVG 1994 §21 Abs4
VersVG §150 Abs1

Rechtssatz

Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 116/01m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 116/01m
    Veröff: SZ 74/93
  • 7 Ob 213/08m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 213/08m
    Auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 zu ersetzenden „Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum Zeitpunkt der Ersatzleistung sachlich gerechtfertigt war. (T1); Beisatz: Die Interessen des Regresspflichtigen sind nur dann gewahrt, wenn die Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten der Sach- und Rechtslage (hier zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) entspricht. (T2); Bem: Vgl RS0115266). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115267

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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