Norm
KHVG 1994 §21 Abs1Rechtssatz
§ 21 Abs 4 KHVG 1994 unterscheidet im Rahmen der zwischen den Versicherern zurückzuersetzenden Leistungen einerseits zwischen den im Abs 1 angeführten "Ansprüchen" (ds alle jene auf Ersatz von Mietwagenkosten des ersatzberechtigten Versicherungsnehmers einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit seines Fahrzeuges) und den durch die Abgeltung dieser Ansprüche entstandenen "Aufwendungen" (durch den Versicherer des Geschädigten) andererseits.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115266Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009