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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0222Rechtssatz
In Verfahren über einen Einspruch wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren nach dem HSG ist § 66 Abs 4 AVG nicht anzuwenden. Der BMWF hat nur zu prüfen, ob wegen der von ihm ausgesprochenen Verletzung von Bestimmungen des Wahlverfahrens die Wahl für ungültig zu erklären ist oder nicht. Liegt aber - gestützt auf § 66 Abs 4 AVG - eine bescheidmäßige Absprache über den Einspruch vor, ist eine Säumnis des BMWF nicht eingetreten.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120186.X01Im RIS seit
13.02.2002