RS Vfgh 2002/12/11 B1609/01

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1988 §9
EStG 1988 §14

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ausschluss von Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft; Bildung von Abfertigungsrückstellungen dieser Art für "ungewisse Verbindlichkeiten" im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Normierung von Rückstellungen nicht ausgeschlossen

Rechtssatz

Vertretbare Annahme des Ausschlusses der Bildung von Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gemäß §9 Abs1 Z1 iVm §14 EStG 1988 im Hinblick auf den klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung (arg.: "...

Abfertigungsansprüche ... 1. an Arbeitnehmer ... auf Grund

gesetzlicher Anordnung oder eines Kollektivvertrages ... 2. an andere

Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung"). Bei den Mitgliedern des Vorstandes einer AG handelt es sich nicht um Arbeitnehmer und die in Rede stehenden Abfertigungsansprüche werden auch nicht auf Grund gesetzlicher Anordnung gewährt, sondern regelmäßig auf Grund einer einzelvertraglichen Vereinbarung.

Die belangte Behörde ist indes weiters der Auffassung, dass - in systematischer Auslegung der Bestimmungen des §9 Abs1 Z1 und Z3, §14 und §67 Abs3 und Abs6 EStG 1988 - die hier in Rede stehenden Abfertigungsrückstellungen auch nicht dem Begriff der "sonstige[n] ungewisse[n] Verbindlichkeiten" gemäß §9 Abs1 Z3 EStG 1988 zu subsumieren wären. Damit unterstellt sie aber der zuletzt genannten Bestimmung, die gerade nicht in dieser Weise differenziert, fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt. Es ist nämlich keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass solche Anwartschaften all jene Merkmale aufweisen, die den Begriff der "ungewissen Verbindlichkeiten" konstituieren (vgl dazu näher VfSlg 15.040/1997, S 737 ff).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Gewinn, Rückstellungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1609.2001

Dokumentnummer

JFR_09978789_01B01609_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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