RS Vfgh 1993/12/17 B828/92

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG §9
EStG 1988 §122 Z3

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die gewinnerhöhende Auflösung nicht durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen verwendeter Investitionsrücklagen aufgrund der Übergangsbestimmung im EStG 1988 betreffend die Abschaffung der Investitionsrücklage; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch den Wegfall eines künftigen steuerlichen Vorteils

Rechtssatz

Die Bildung von Investitionsrücklagen ist nicht etwa nachträglich mit steuerlichen Folgen verknüpft worden, die den Steuerpflichtigen belasten. Es ist vielmehr eine in den Jahren 1985 bis 1991 erhoffte steuerliche Begünstigung infolge der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage ausgeblieben. Enttäuscht worden ist die Hoffnung, daß sich aufgrund der gegebenen Rechtslage aus der Bildung der Rücklage künftig ein steuerlicher Vorteil ergeben werde.

Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muß zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen.

Im vorliegenden Zusammenhang führt der Wegfall der Möglichkeit der gewinneutralen Auflösung durch Anschaffung von Wertpapieren aber nur dazu, daß die nicht nach §9 EStG 1988 gegen den Investitionsfreibetrag auflösbaren Rücklagenteile (mit einem die Verzinsung berücksichtigenden Zuschlag) derart nachversteuert werden müssen, daß der erhoffte Vorteil der Steuerstundung verlorengeht und sich die Rücklagenbildung insoweit als erfolglos erweist.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß eine verfassungswidrige Enttäuschung berechtigten Vertrauens auf eine gegebene Rechtslage ganz abgesehen von einer allfälligen Rückwirkung auch darin liegen kann, daß die Angehörigen einer Berufsgruppe in ein bestimmtes System der Altersvorsorge gelockt werden, das dann in wesentlichen Teilen ohne ausreichende Übergangsregelung seiner bereits bevorstehenden Wirkung beraubt wird (vgl etwa VfSlg. 9935/1984, S. 100 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber weder schon allein in bezug auf die Art der - bloß auf ein Ansparen zur Bildung eines Kapitalstockes ausgerichteten - steuerlichen Maßnahme vor (deren eingetretene Wirkung erhalten bleibt) noch etwa im Hinblick auf die Dauer ihrer tatsächlichen Wirksamkeit (die sich auf einige Jahre beschränkte).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Gewinnermittlung (Einkommensteuer), Investitionsrücklage, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B828.1992

Dokumentnummer

JFR_10068783_92B00828_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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