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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrige Auslegung der Befreiungstatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes für den Grundstückserwerb durch den Pfandgläubiger in einer Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes; Geltung der Steuerbefreiung für alle Gläubiger auch im Falle der gleichzeitigen Erlangung der gemeinsamen wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch mehrere Gläubiger infolge des Grundstückserwerbs durch den Rettungskauf eines der Gläubiger; Schließung der Gesetzeslücke durch Analogie; verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf den Gleichheitssatz gebotenRechtssatz
Nach §12 Abs2 GrEStG 1987 sind auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Die Aufhebung des §1 Abs2 GrEStG 1955 durch das Erkenntnis VfSlg. 11290/1987 ist mit 30. November 1987 in Kraft getreten; auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbetände ist die aufgehobene Bestimmung weiterhin anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG). Im Verfahren gegen die beschwerdeführende Bank war auch am 27. Jänner 1987 keine Berufung anhängig, sodaß die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung durch den Spruch des genannten Erkenntnisses diesen Fall nicht trifft. Die Beschwerdesache ist also nach den Bestimmungen des GrEStG 1955 zu beurteilen.
Der Umstand, daß ein Rechtsvorgang den Tatbestand des §1 Abs1 GrEStG 1955 erfüllt, schließt nicht aus, daß infolge der damit verbundenen weiteren Wirkungen zugleich - in bezug auf andere Personen - auch der Tatbestand des §1 Abs2 GrEStG 1955 erfüllt wird.
Nicht beipflichten kann der Verfassungsgerichtshof aber der Auffassung der Behörde, §9 GrEStG 1955 käme in Fällen des §1 Abs2 GrEStG 1955 nicht zur Anwendung.
Soll der Befreiungstatbestand des §9 GrEStG 1955 die Rettung des Grundpfandrechts begünstigen und kann eine solche Rettung nicht nur durch Erwerb in der Versteigerung oder Kaufvertrag, sondern in Verbindung mit einem solchen Vorgang auch durch gleichzeitige Erlangung der gemeinsamen wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch mehrere Gläubiger erreicht werden, so muß die Befreiung auch diesen Vorgang umfassen. Der Verfassungsgerichtshof kann jedenfalls keinen Grund finden, der es rechtfertigen würde, diesen Vorgang im Ergebnis anders zu behandeln als den Erwerb des Eigentums in der Versteigerung oder mittels Kaufes. Stellt der Gesetzgeber aus guten Gründen die Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht dem Kaufvertrag (und der Versteigerung) gleich, so muß er dieselben guten Gründe für einen Rettungskauf zugunsten mehrerer Personen durch Verschaffung bloßer Verfügungsmacht anerkennen.
Die Gesetzeslücke kann ohne weiters durch Analogie geschlossen werden. Daß das Gesetz den Tatbestand des §1 Abs2 GrEStG 1955 in §9 GrEStG 1955 nicht nennt, zwingt nicht zu dem von der Behörde gewählten Gegenschluß.
Ob ein Gegenschluß zulässig oder nicht vielmehr ein Analogieschluß geboten ist, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der Vorschrift, der - wie VfSlg. 8112/1977 hervorhebt - nicht ohne Beachtung des Gleichheitssatzes ermittelt werden kann.
Schlagworte
Grunderwerbsteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Anwendbarkeit Gesetz, Auslegung verfassungskonforme, AnalogieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1574.1989Dokumentnummer
JFR_10099071_89B01574_01