Entscheidungen zu § 16 Abs. 5 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/26 98/14/0083

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1994 als Jurist bei der E. AG beschäftigt. Außerdem war er in diesem Jahr Gemeindevorstandsmitglied in S. und erhielt dafür gemäß § 10 Abs. 4 des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes eine monatliche Entschädigung von S 2.216,--. Das Finanzamt ordnete diese Beträge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und führte eine Pflichtveranlagung durch, die zu einer Nachforderung führte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dage... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.01.1999

RS Vwgh 1999/1/26 98/14/0083

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs4 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs5 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs6 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs7 idF 1980/545 ;EStG 1972 §25 Abs1 Z4 idF 1980/545 ;EStG 1972 §3 Z6 idF 1980/545 ;
Rechtssatz: Aus Art X Z 7 BGBl 1980/545 - mit dem § 16 Abs 4 bis § 16 Abs 7 EStG 1972 durch neue Bestimmungen, in denen u.a. von "Stadträten (amtsführenden Gemeinderä... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.01.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/19 87/14/0143

Der Beschwerdeführer, der Beamter des Bundeslandes Steiermark war, erklärte für das Jahr 1982 unter "sonstige Einkünfte" eine Aufwandsentschädigung als Regierungskommissär in der Höhe von brutto S 43.720,--. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung: , er habe für seine Tätigkeit als Regierungskommissär im Zeitraum Oktober bis Dezember 1982 brutto nur S 32.790,-- erhalten, der Betrag von S 10.930,-... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.02.1992

RS Vwgh 1992/2/19 87/14/0143

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs5;EStG 1972 §16 Abs6;EStG 1972 §29 Z4;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 6 EStG 1972 ergibt sich, daß bei der Berechnung nach § 16 Abs 6 EStG 1972 ein der Anzahl der Kalendermonate aliquoter Betrag von mindestens öS 10800,-- bzw höchstens öS 40000,-- anzusetzen ist. Für drei Kalendermonate sind demnach insgesamt Werbungskosten von ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.02.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/30 89/14/0212

Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter und vom Dienst freigestellter Personalvertreter. Außerdem ist er Gewerkschaftsfunktionär (Vorsitzender-Stellvertreter des Landesvorstandes sowie Vorsitzender der Landessektion Y) und als Vortragender in Buchhaltungslehrgängen (Jahreskurse, die mit einer kommissionellen Prüfung enden) bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft tätig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.01.1990

RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0212

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §16 Abs5;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §29 Z4; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 356;
Rechtssatz: Auch Reisekostenvergütungen zählen zu den Einnahmen des Funktionärs und sind daher der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Werbungskostenpauschbetrages zuzuzählen. Werden Reisekosten d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.01.1990

RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0212

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs5;EStG 1972 §29 Z4; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 356; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0112 E 27. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Bei mehreren ausgeübten Funktionen iSd § 29 Abs 4 EStG 1972 steht der Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 5 EStG nur in einfacher Höhe zu. Eur... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.01.1990

RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0112

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs5;EStG 1972 §29 Z4; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 53;
Rechtssatz: Bei mehreren ausgeübten Funktionen iSd § 29 Abs 4 EStG 1972 steht der Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 5 EStG nur in einfacher Höhe zu. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.1989

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