RS Vwgh 1992/2/19 87/14/0143

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs5;
EStG 1972 §16 Abs6;
EStG 1972 §29 Z4;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 6 EStG 1972 ergibt sich, daß bei der Berechnung nach § 16 Abs 6 EStG 1972 ein der Anzahl der Kalendermonate aliquoter Betrag von mindestens öS 10800,-- bzw höchstens öS 40000,-- anzusetzen ist. Für drei Kalendermonate sind demnach insgesamt Werbungskosten von mindestens öS 2700,-- (10800,- - geteilt durch 4) und höchstens öS 10000,-- (40000,-- geteilt durch 4) anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140143.X01

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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