TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/26 98/14/0083

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art117 Abs1 lita;
B-VG Art117 Abs1 litb;
EStG 1972 §16 Abs4 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §16 Abs5 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §16 Abs6 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §16 Abs7 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §25 Abs1 Z4 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §3 Z6 idF 1980/545 ;
EStG 1988 §25 Abs1 Z4 litb;
GdO OÖ 1990 §24 Abs5;
GdO OÖ 1990 §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des RR in M, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, Museumstraße 17/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. März 1998, Zl. RV-190.97/1-8/1997, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1994 als Jurist bei der E. AG beschäftigt. Außerdem war er in diesem Jahr Gemeindevorstandsmitglied in S. und erhielt dafür gemäß § 10 Abs. 4 des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes eine monatliche Entschädigung von S 2.216,--. Das Finanzamt ordnete diese Beträge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und führte eine Pflichtveranlagung durch, die zu einer Nachforderung führte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Zu der - im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein strittigen - Frage, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Entschädigung für seine Tätigkeit als Mitglied des Gemeindevorstandes zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, nach § 24 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bestehe der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister, dem (den) Vizebürgermeister(n) und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder betrage in Gemeinden mit 25 Gemeinderatsmitgliedern - wie der Gemeinde S. - sieben. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes würden vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode gewählt. In Städten führe der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat". Die Aufgaben des Gemeindevorstandes seien in den §§ 56 und 58 Abs. 4 leg. cit. geregelt. Gemäß § 10 Abs. 4

O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 könne für die Besorgung wichtiger Aufgaben durch Verordnung des Gemeinderates auch für Mitglieder des Gemeindevorstandes, die nicht Bürgermeister oder Vizebürgermeister seien, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gemeinde S. habe eine solche Verordnung erlassen. Der Beschwerdeführer habe nach der Geschäftsaufteilung im Gemeindevorstand das Wirtschaftsreferat (Referat VII) zugeteilt erhalten, das sich mit Gebühren, Handels- und Gewerbeangelegenheiten, Fremdenverkehr und Wirtschaftsförderung befasse. Der dem Beschwerdeführer monatlich ausbezahlte Betrag sei eine Entschädigung im Sinne der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung.

Aus den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung in Verbindung mit dem O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz ergebe sich, daß als amtsführende Gemeinderäte die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu verstehen seien, die in Städten die im § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 genannte Bezeichnung "Stadträte" trügen. Es handle sich daher bei den an den Beschwerdeführer als Mitglied des Gemeindevorstandes ausbezahlten Beträgen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nur die an die nicht dem Gemeindevorstand angehörenden Mitglieder des Gemeinderates ausbezahlten Sitzungsgelder gehörten zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG 1988.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuordnung der Einkünfte als Gemeindevorstandsmitglied zu den sonstigen Einkünften gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988 verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 sind Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit:

"a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

b) Gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Funktion eines Gemeindevorstandsmitgliedes sei von der im § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 enthaltenen taxativen Aufzählung nicht umfaßt. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er den Funktionsträger "Gemeindevorstand bzw. Gemeindevorstandsmitglied" ausdrücklich erwähnt. Schon bei der Regelung der Besteuerung von Bezügen durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 545/1980 seien dieselben Funktionsträger, die sich nunmehr im § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 fänden, genannt worden. Dabei falle auf, daß der Gesetzgeber im selben Bundesgesetz bei der Steuerbefreiung bestimmter Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes (§ 3 Z. 6 EStG 1972) hinsichtlich der Funktionsträger "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" die Wortfolge "in den Städten mit eigenem Statut" angefügt habe. Dies lasse den Willen des Gesetzgebers erkennen, die Besteuerung von Bezügen von dem Umfang der öffentlichen Funktion bzw. der damit verbundenen Höhe der Bezüge abhängig zu machen. "Gemeinderat" sei zudem nach Art. 117 Abs. 1 lit. a B-VG ein allgemeiner Vertretungskörper. Dies gelte nicht für ein Mitglied des Gemeindevorstandes.

Diesen Ausführungen ist einzuräumen, daß die in § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 verwendeten Begriffe "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" nicht der verfassungsrechtlichen Terminologie (siehe Art. 117 Abs. 1 lit. a und b B-VG) entsprechen. Dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, daß damit die einzelnen Mitglieder des Stadtrates (vgl. dazu § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 5 O.ö. Gemeindeordnung 1990) bzw. des Gemeindevorstandes zu verstehen sind. Nur die einzelnen Mitglieder des Stadtrates bzw. des Gemeindevorstandes kommen als Abgabenschuldner in Betracht, nicht hingegen der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper (Art. 117 Abs. 1 lit. a B-VG) oder die in Art. 117 Abs. 1 lit. b B-VG genannten Organe. Folgte man den Ausführungen des Beschwerdeführers, hätte § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 in Ansehung der zitierten Begriffe keinerlei Anwendungsbereich.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen darzulegen versucht, der (historische) Gesetzgeber habe bei der Formulierung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 545/1980, mit welchem eine dem § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. b EStG 1988 entsprechende Formulierung erstmals in das EStG 1972 eingeführt worden sei, übersehen, an die Begriffe "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" die Wortfolge "in den Städten mit eigenem Statut" anzufügen, und in diesem Zusammenhang auf Art. X Z. 1 BGBl. Nr. 545/1980 - mit dem § 3 Z. 6 EStG 1972 geändert wurde - hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich aus Art. X Z. 7 BGBl. Nr. 545/1980 -mit dem § 16 Abs. 4 bis 7 EStG 1972 durch neue Bestimmungen, in denen u.a. von "Stadträten (amtsführenden Gemeinderäten)", die nicht von § 3 Z. 6 erfaßt sind, die Rede ist, ersetzt wurde - unmißverständlich ergibt, daß die Personenkreise des § 25 Abs. 1 Z. 4 und des § 3 Z. 6 EStG 1972 nicht deckungsgleich sind. Es kann daher keine Rede davon sein, daß im § 25 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 im Anschluß an die Begriffe "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" der Zusatz "in Städten mit eigenem Statut" vergessen wurde und diese Bestimmung daher im Auslegungswege teleologisch auf Organträger von Städten mit eigenem Statut reduziert werden muß.

Da sich die Beschwerde demnach insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140083.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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