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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dr. KW in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 1. Juli 1987, GZ. B 5 - 3/84, betreffend Einkommensteuer 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der Beamter des Bundeslandes Steiermark war, erklärte für das Jahr 1982 unter "sonstige Einkünfte" eine Aufwandsentschädigung als Regierungskommissär in der Höhe von brutto S 43.720,--. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, er habe für seine Tätigkeit als Regierungskommissär im Zeitraum Oktober bis Dezember 1982 brutto nur S 32.790,-- erhalten, der Betrag von S 10.930,-- für den Zeitraum Jänner 1983 sei ihm erst im Jänner 1983 ausbezahlt worden. Überdies stellte er den Antrag, den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 5 EStG 1972 in Höhe von S 10.000,-- zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und verringerte die Bemessungsgrundlage der Aufwandsentschädigung auf S 32.790,--. Der Pauschbetrag nach § 16 Abs. 6 EStG 1972 wurde folgendermaßen errechnet:
Aufwandsentschädigung als Reg.Kommissär
(3 Monate) S 32.790,--
davon Pauschbetrag § 16 (5)
EStG 50 % = S 16.395,--
- Aliquotierung 3/12 gem. § 16 (6) EStG - S 4.099,--
- Pensionsfondsbeiträge 3 Monate § 16 (1)
Z. 4 EStG - S 3.279,--
berichtigte Aufwandsentschädigung S 25.412,--
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Beschwerdeführer abermals, für den bereits genannten Zeitraum Oktober bis Dezember 1982 3/12 des Jahresbetrages von S 40.000,--, das sind S 10.000,--, als steuerfrei anzuerkennen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Entscheidung des Finanzamtes.
In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend. In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 5 EStG 1972 sind die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 EStG 1972 entstehenden Werbungskosten ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v.H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit S 10.800,-- und höchstens mit S 40.000,-- jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar. Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 des § 16 EStG 1972 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich nach § 16 Abs. 6 EStG 1972 die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, daß die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 und 6 EStG 1972 unrichtig interpretiert worden seien. Die zuletzt zitierte Gesetzesstelle besage nämlich ausdrücklich, daß, wenn Funktionen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 16 EStG 1972 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt werden, sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden, ermäßigen. Die unter § 16 Abs. 5 EStG 1972 angeführten Beträge seien S 10.800,-- und S 40.000,--. Demnach wäre monatlich ein Zwölftel von S 40.000,-- für den Zeitraum Oktober 1982 bis einschließlich Jänner 1983 als Werbungskosten in Abzug zu bringen gewesen. Diese Rechtsmeinung werde durch einen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt. Im übrigen werde in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark unter "Entscheidungsgründe" der Streitpunkt zwar dargelegt, in der Entscheidungsfindung selbst sei man jedoch auf die Bestimmung bzw. Auslegung des § 16 Abs. 6 EStG 1972 überhaupt nicht eingegangen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Die "angeführten Beträge" des § 16 Abs. 6 EStG 1972 sind im Abs. 5 des § 16 EStG 1972 die Beträge S 10.800,-- und S 40.000,--. Demnach ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 6 EStG 1972 - der Erlaß des Bundesministers für Finanzen ist mangels Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage -, daß bei der Berechnung nach § 16 Abs. 6 EStG 1972 ein der Anzahl der Kalendermonate aliquoter Betrag von mindestens S 10.800,-- bzw. höchstens S 40.000,-- anzusetzen ist. Für drei Kalendermonate sind demnach insgesamt Werbungskosten von mindestens S 2.700,-- (10.800,--:4) und höchstens S 10.000,-- (40.000,--:4) anzuerkennen. Bei einer Aufwandsentschädigung von S 32.790,-- für drei Monate ergibt sich nach § 16 Abs. 5 EStG 1972 zunächst ein Betrag von S 16.395,--, nach § 16 Abs. 6 EStG 1972 ist der Betrag jedoch höchstens mit S 10.000,-- anzusetzen.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140143.X00Im RIS seit
19.02.1992