Begründung: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Einkünfte gemäß §188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Sie rechnete in ihrer Erklärung der Einkünfte für 1996 S 3,432.428,- unter dem Titel "Jubiläumsgeldrückstellung" außerbilanziell hinzu. Dieser Betrag ergibt sich nach den Beschwerdeangaben aus der Differenz zwischen der Auflösung der bereits gebildeten, nicht versteuerten Jubiläumsgeldrückstellung gemäß ArtI Z64 litb SteuerreformG 199... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungSteuerreformG 1993 ArtI Z64EStG 1988 §14 Abs12 idF des AbgÄG 1998EStG 1988 §124b Z33 idF des AbgÄG 1998BAO §188BAO §303
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde einer Kommanditgesellschaft wegen
zwingender Auflösung von Jubiläumsgeldrückstellungen mangels
Instanzenzugserschöpfung; Verpflichtung zur Wiederaufnahme des
Verfahrens auc... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Beschwerdeführerin rechnete in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1996 S 523.000,- als aufzulösende Jubiläumsgeldrückstellung gemäß ArtI Z64 litb des SteuerreformG 1993 BGBl. 818 idF BGBl. 201/1996 hinzu. Die Veranlagung 1996 erfolgte erklärungsgemäß. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 wurde wegen des Hinzurechnungsbetrages von S 523.000,- Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 3. November 1997 wies die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich d... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Beschwerdeführerin rechnete in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1996 S 2,767.000,- unter dem Titel "Jubiläumsgeldrückstellung" außerbilanziell hinzu. Hievon entfielen nach den Beschwerdeangaben S 2,313.000,- auf die Auflösung der bereits gebildeten, nicht versteuerten Jubiläumsgeldrückstellung gemäß ArtI Z64 litb SteuerreformG 1993 BGBl. 818 idF BGBl. 201/1996. Die Veranlagung 1996 erfolgte erklärungsgemäß. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 br... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Die Beschwerdeführerin wies in einer Beilage zu ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1996 darauf hin, daß sie 1996 der Rückstellung für Jubiläumsgelder S 482.269,- zugeführt habe und daß diese Rückstellung zum 31. Dezember 1996 mit S 3,948.235,- ausgewiesen sei. Ihrer Ansicht nach seien die Bestimmungen des SteuerreformG 1993 BGBl. 818, das eine solche Zuführung untersage, bzw. des StrukturanpassungsG 1996 BGBl. 201 (gemeint: des SteuerreformG 1993 idF des Struk... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer rechnete in seiner Körperschaftsteuererklärung für 1995 S 56,103.605,- außerbilanziell hinzu. Von diesem Betrag entfielen nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid S 7,298.372,50 auf die Jubiläumsgeldrückstellung für 1995 und der Rest auf die Auflösung der bereits gebildeten, nicht versteuerten Jubiläumsgeldrückstellung gemäß ArtI Z64 litb SteuerreformG 1993 BGBl. 818. Die Veranlagung 1995 erfolgte erklärungsgemäß. Gegen den Körper... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Beschwerdeführerin rechnete in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1995 S 494.000,- als Zuweisung zur Jubiläumsgeldrückstellung und S 196.133,- als Auflösung der bereits gebildeten Jubiläumsgeldrückstellung gemäß ArtI Z64 litb des SteuerreformG 1993 BGBl. 818 idF BGBl. 201/1996 hinzu. Die Veranlagung 1995 erfolgte erklärungsgemäß. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 brachte sie wegen der steuerlichen Nichtanerkennung der Rückstellung und wegen der ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungSteuerreformG 1993 ArtI Z64EStG 1988 §14 Abs12 idF des AbgÄG 1998EStG 1988 §124b Z33 idF des AbgÄG 1998BAO §303
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde wegen zwingender Auflösung von
Jubiläumsgeldrückstellungen mangels Instanzenzugserschöpfung infolge
Änderung des EStG 1988 durch das AbgÄG 1998; Verpflichtung der
Behörde zur Wie... mehr lesen...