RS Vfgh 1999/3/11 B3097/97 - B3120/97, B116/98, B336/98, B479/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
SteuerreformG 1993 ArtI Z64
EStG 1988 §14 Abs12 idF des AbgÄG 1998
EStG 1988 §124b Z33 idF des AbgÄG 1998
BAO §303

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen zwingender Auflösung von Jubiläumsgeldrückstellungen mangels Instanzenzugserschöpfung infolge Änderung des EStG 1988 durch das AbgÄG 1998; Verpflichtung der Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen

Rechtssatz

Mit der Ergänzung des §124b EStG 1988 um die Z33 wurde einerseits eine gesetzliche Grundlage für die Dotierung von Jubiläumsgeldrückstellungen ab dem Kalenderjahr 1999 geschaffen (lita), andererseits die in ArtI Z64 des SteuerreformG 1993 (idF des StrukturanpassungsG 1996 BGBl. 201) normierte Forderung nach Auflösung von bereits gebildeten Jubiläumsgeldrückstellungen zurückgenommen (litb).

Der Verfassungsgerichtshof interpretiert Z33 litb des §124b EStG 1988 so, daß die Zurücknahme der Auflösungsverpflichtung alle Rückstellungen betrifft, die ihrer Art nach in §14 Abs12 EStG 1988 idF des AbgÄG 1998 genannt sind (somit "Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums"), weil es diese Rückstellungen waren, die das E v 09.12.97, G403/97, zum Gegenstand hatte.

Der Gerichtshof geht überdies davon aus, daß der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Regelung der litb die Auflösungsverpflichtung sowohl in den noch "offenen" als auch in den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen der Auflösung von Jubiläumsgeldrückstellungen rückgängig machen will.

Da die Beschwerdeführerin sich (unter anderem) gegen die Verpflichtung zur Auflösung von Rückstellungen wendet, die sie im Hinblick auf Dienstnehmerjubiläen gebildet hat, ist die belangte Behörde, da es sich um einen formell rechtskräftig veranlagten Fall handelt, verpflichtet, auf Antrag des Steuerpflichtigen das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei der nachfolgenden Sachentscheidung hat sie offenbar im Sinne des ersten Satzes der litb des §124b Z33 EStG 1988 dem Begehren nach Nichtauflösung der Rückstellung Rechnung zu tragen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß diesem Wiederaufnahmeantrag (sofern er bis 30.06.99 gestellt wird) jedenfalls, das heißt ohne Prüfung der in §303 Abs1 BAO geforderten (sonstigen) Wiederaufnahmegründe stattzugeben ist und daher Entscheidungspflicht über das Parteibegehren auf neuerliche Überprüfung der Sache gegeben ist. Da der Partei durch diese spezielle Ausgestaltung der Wiederaufnahme der Anspruch eingeräumt ist, daß auf ihr Verlangen ohne weitere Voraussetzungen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides neuerlich im Administrativverfahren entschieden wird, ist der Instanzenzug nicht erschöpft.

(siehe auch B3120/97, B v 11.03.99, sowie unter Hinweis auf B3120/97: B116/98, B336/98, B479/98, alle B v 11.03.99, u.v.m.).

Entscheidungstexte

  • B 3097/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1999 B 3097/97
  • B 3120/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.03.1999 B 3120/97
  • B 116/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1999 B 116/98
  • B 336/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1999 B 336/98
  • B 479/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1999 B 479/98

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Einkommensteuer, Rückstellungen, Finanzverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B3097.1997

Dokumentnummer

JFR_10009689_97B03097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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