RS Vfgh 1999/6/9 B1136/98

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Veröffentlicht am 09.06.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
SteuerreformG 1993 ArtI Z64
EStG 1988 §14 Abs12 idF des AbgÄG 1998
EStG 1988 §124b Z33 idF des AbgÄG 1998
BAO §188
BAO §303

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Kommanditgesellschaft wegen zwingender Auflösung von Jubiläumsgeldrückstellungen mangels Instanzenzugserschöpfung; Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens auch in bezug auf nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegende Personengemeinschaften

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften einer Personengemeinschaft iSd §188 BAO liegt im strengen Sinn kein "veranlagter Fall" iSd §124b Z33 litb EStG 1988 vor. Die Abgabenbehörde ist bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen (etwa des Gesellschafters der Kommanditgesellschaft) an die einheitliche und gesonderte Feststellung gebunden.

Gerade wegen dieser Bindungswirkung muß aber auch die Personenvereinigung eine gleichartige Möglichkeit wie Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtige haben, ihren Fall neu aufrollen zu lassen, wenn Jubiläumsgeldrückstellungen aufgelöst worden sind.

Des weiteren gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe derartige Fälle von der Möglichkeit der Wiederaufnahme ausnehmen wollen.

Die Wiederaufnahme nach §124b Z33 litb zweiter Satz EStG 1988 steht daher auch Personengemeinschaften wie der Beschwerdeführerin offen.

(vgl. im übrigen B3097/97, B v 11.03.99).

Entscheidungstexte

  • B 1136/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1999 B 1136/98

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Einkommensteuer, Rückstellungen, Finanzverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1136.1998

Dokumentnummer

JFR_10009391_98B01136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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