Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §23;BAO §303 Abs4;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;MRG §18b;
Rechtssatz: AusfzF eines Zusammenspiels zwischen Mieter und Vermieter im Mietzinserhöhungsverfahren, das zu einer steuerlich unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastung (Mietzinsbeihilfe) nicht anzuerkennenden unric... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften keine andere Entscheidung des Verwaltu... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften ke... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften ke... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastung gem § 107 Abs 1 EStG 1988 kommt nur die Erhöhung des Hauptmietzinses des steuerpflichtigen Hauptmieters in Betracht, nicht jedoch die (Neuanmietung) Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht wurde. ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/02 Zivilprozessordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;MRG §37 Abs3 Z12;ZPO §266;ZPO §267; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Die Möglichkeit, in Mietzinserhöhungsverfahren Tatsachen iSd § 266 ZPO und § 267 ZPO zuzugestehen (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), ände... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gd) über die Erhöhung des Hauptmietzinses ist gem § 107 EStG 1988 für die Abgabenbehörde bindend. Diese ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §107;EStG 1972 §27 Abs5;
Rechtssatz: Ebenso wie als Erwerber von Teilschuldverschreibungen iS des § 107 EStG 1972 nur derjenige in Betracht kam, auf dessen Rechnung die Teilschuldverschreibungen erworben wurden (Hinweis auf E 24.9.1974, 1080/74; 28.1.1980, 801/79; 14.10.1981, 81/13/0037; 16.12.1981, 2900/80; 16.3.1983, 81/13/0013; 25.9.1985, 84/13/0035;... mehr lesen...