RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0203

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §116;
EStG 1972 §106a;
EStG 1988 §107;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;

Rechtssatz

Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gd) über die Erhöhung des Hauptmietzinses ist gem § 107 EStG 1988 für die Abgabenbehörde bindend. Diese ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöhung als Vorfrage gem § 116 BAO zu beurteilen (Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140203.X01

Im RIS seit

21.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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