IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde von AB AA, AD 1/27, AW, vertreten durch die Rechtanwälte AE, AI 8/4, AG AH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 13.03.2019, Zahl xx, zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 52 Abs 1 Z 5 und 50 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) inso... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.03.2020 Index: 34 Monopole
Norm: GSpG §50 Abs4GSpG §52 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch wenn in der Bestimmung des § 50 Abs 4 GSpG nicht ausdrücklich eine Pflicht „zur Türöffnung“ normiert ist, so ist in dieser Bestimmung doch ein Betretungsrecht zu den genannten Zwecken enthalten. Zwangsläufig können diese Kontrollrechte nur ausgeübt werden, wenn den Kontrollorgane... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der AB AA, AF 74/2, AD AE, vertreten durch Dr. AH AG, AK 8/4, AI AJ, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 03.05.2018, Zahl 30606-369/xxxxx-2015, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde keine Folge ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Index: 34 Monopole
Norm: GSpG §50 Abs4
Rechtssatz: § 50 Abs 4 GSpG normiert für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspiel-Einrichtungen bereithalten, bestimmte Pflichten, die im Zuge einer Lokalkontrolle schlagend werden. Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirk... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Index: 34 Monopole
Norm: GSpG §50 Abs4
Rechtssatz: Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn AB AA, geb. AC, AD-Straße, LL, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 02.06.2017, Zahl 625320/17, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als im Spruch: nach der Wortfolge „als Angestellter des Lokalinhabers, der „EE FF Kft“ folgende Wortfolge ei... mehr lesen...