Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2020Index
34 MonopoleNorm
GSpG §50 Abs4Rechtssatz
Auch wenn in der Bestimmung des § 50 Abs 4 GSpG nicht ausdrücklich eine Pflicht „zur Türöffnung“ normiert ist, so ist in dieser Bestimmung doch ein Betretungsrecht zu den genannten Zwecken enthalten. Zwangsläufig können diese Kontrollrechte nur ausgeübt werden, wenn den Kontrollorganen auch Zutritt gewährt wird. Der Wortlaut der Regelung erlaubt es nicht, deren Zweck, etwa durch Verweigerung des Lokalzutrittes, einzuschränken. Dieser Grundsatz gilt zweifelsfrei für all jene Maßnahmen und Handlungen der Verpflichteten, die es den Kontrollorganen ermöglichen sollen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für eine Beurteilung notwendig ist. Gerade dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin, in dem sie nicht dafür Sorge getragen hat (zB durch Anweisungen ihres Personals), dass die Kontrollorgane ins Lokal gelassen werden bzw diesen der Zutritt ermöglicht wird, nicht nachgekommen. Zudem wurde die Zeit bis zur gewaltsamen Türöffnung dazu genutzt, die Geräte vom Netz zu nehmen und die Stromversorgung im Lokal zu unterbrechen. Dies mit dem einen Zweck, eine Bespielung der Geräte und den Sinn und Zweck der Amtshandlung als Ganzes zu vereiteln.
Schlagworte
Glücksspielgesetz, Mitwirkungspflicht, Zutrittsverweigerung, Betretungsrecht, Bereithaltung Glücksspieleinrichtungen, UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.10.811.1.8.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020