Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.08.2018Index
34 MonopoleNorm
GSpG §50 Abs4Rechtssatz
Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.
Schlagworte
Glücksspielrecht; Duldungs- und Mitwirkungspflichten, mangelnde KooperationAnmerkung
ao Revision; VwGH vom 20.3.2019, Ra 2018/09/0190, 0191-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.556.1.7.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019