Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2018Index
34 MonopoleNorm
GSpG §50 Abs4Rechtssatz
§ 50 Abs 4 GSpG normiert für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspiel-Einrichtungen bereithalten, bestimmte Pflichten, die im Zuge einer Lokalkontrolle schlagend werden. Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten alle Personen träfen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgten (vgl VwGH.15.03.2013, 2012/17/0590, vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031, ua).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschuldigte, zu deren Aufgaben es auch gehörte, für den ordnungsgemäßen Betrieb in den Filialen zu sorgen sowie insbesondere dafür, durch die Ausgabe von Berechtigungskarten, dass die Kunden in den Automatenraum gelangen und spielen konnten, faktisch für die Verfügbarkeit und Bereithaltung der Glücksspielautomaten gesorgt hat. Damit treffen sie unzweifelhaft auch die in § 50 Abs 4 GSpG normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
Schlagworte
Glücksspielrecht; Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Ausgabe von BerechtigungskartenAnmerkung
ao Revision; VwGH vom 20.3.2019, Ra 2018/09/0190, 0191-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.556.1.7.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019