Beiden Beschwerdefällen liegt der unstrittige Sachverhalt, der sich auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, zugrunde, wonach ursprünglich den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gehörige Liegenschaften samt Gebäude im Wege einer Hausverlosung ins Eigentum der Drittbeschwerdeführerin übertragen wurden. Gegenstand der Hausverlosung waren zwei Grundstücke des Erstbeschwerdeführers mit insgesamt 1.862 m2 und ein Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin mit 849 m2. Im Interne... mehr lesen...
Der Vater des Beschwerdeführers Dipl.-Ing. H und die Mutter des Beschwerdeführers, E, errichteten mit dem Beschwerdeführer sowie mit seinen Geschwistern Silvia W., Irene G.-W. und Dipl.- Ing. Dr. Michael W. am 20. Dezember 2000 einen als "Übergabs-, Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" bezeichneten Notariatsakt mit - auszugsweise - folgendem Inhalt: "Zweitens: Übergabsvereinbarung Diplom-Ingenieur H - im Folgenden Übergeber genannt - übergibt hiemit teils entg... mehr lesen...
Der Vater des Beschwerdeführers Dipl.-Ing. H und die Mutter des Beschwerdeführers, E, errichteten mit dem Beschwerdeführer sowie mit seinen Geschwistern Silvia W., Irene G.-W. und Dipl.- Ing. Dr. Michael W. am 20. Dezember 2000 einen als "Übergabs-, Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" bezeichneten Notariatsakt mit - auszugsweise - folgendem Inhalt: "Zweitens: Übergabsvereinbarung Diplom-Ingenieur H - im Folgenden Übergeber genannt - übergibt hiemit teils entg... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §551;ABGB §762;GrEStG 1987 §5 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Das in §§ 762 ff ABGB verankerte Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) ist ein Kompromiss zwischen dem Prinzip der Familienerbfolge und der Testierfreiheit (Privatautonomie) des Erblassers. Durch das Pflichtteilsrecht wird die Privatautonomie des Erblassers eingeschränkt. Nach dem Wor... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Leistungen des Erwerbers an einen Dritten sind insbesondere dann in den Bereich der Gegenleistung einzubeziehen, wenn sie den Veräußerer von einer ihn treffenden Verpflichtung befreien (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0093). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002160123.X03 Im RI... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §551;ABGB §762;GrEStG 1987 §5 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Das in §§ 762 ff ABGB verankerte Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) ist ein Kompromiss zwischen dem Prinzip der Familienerbfolge und der Testierfreiheit (Privatautonomie) des Erblassers. Durch das Pflichtteilsrecht wird die Privatautonomie des Erblassers eingeschränkt. Nach dem Wor... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Leistungen des Erwerbers an einen Dritten sind insbesondere dann in den Bereich der Gegenleistung einzubeziehen, wenn sie den Veräußerer von einer ihn treffenden Verpflichtung befreien (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0093). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002160123.X03 Im RI... mehr lesen...