Keine Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 5 Abs 2 StVO liegt vor, wenn die Zündung bis zu einer Stellung vor Ingangsetzen des Motors eingeschaltet wird. Diese Handlung könnte allenfalls einen verwaltungsstrafrechtlich ebenfalls relevanten Versuch der Inbetriebnahme darstellen (vgl. VWGH 27.11.1963, 2086/62). Jedoch ist der hiefür nach § 8 Abs 1 VStG erforderliche Vorsatz, den Motor in Gang zu setzen, nicht gegeben, wenn die Zündung nur zur Stromversorgung des Autoradios - dabei wurde auch das Begrenzungs- oder Abblendlicht aktiviert - eingeschalten wurde.