1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben am 22.05.2002 um 01.45 Uhr in Wien, O-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten". Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 Gemäß § 99 Abs 3 lit a... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck von der Unglaubwürdigkeit der Aussage des BW kommt jedenfalls eine höhere Beweiskraft zu, als der auf Ersuchen des BW vorgelegten schriftlichen Erklärung einer im Ausland lebenden Person, verlöre doch sonst der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Berufungsverfahrens jeden Sinn. mehr lesen...
Rechtssatz: Werden auf einer Altstoffsammelstelle einer Gemeinde in der freien Landschaft zwei Kartons mit Papier bzw Verpackungsmaterial, zwei Farbkübel und ein schwarzer Plastiksack mit Stoffen neben den von der Gemeinde aufgestellten Behältern vorgefunden und befand sich in einem Karton ua eine Tankrechnung für den PKW des Beschuldigten mit einem Datum, welches zirka zwei Jahre von der behaupteten Tatzeit zurückliegt und wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Nachwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Mengt der jagdausübungsberechtigte Beschuldigte im Bereich der Rotwildfütterung zum Rauhfutter Heu das Staftfutter Silomais bei, so verliert das Gemenge die Eigenschaft als Rauhfutter und macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil Fütterung von Wild mit Saftfutter verboten ist. Dabei ist ohne Belang, daß ein Wildbiologe der Kärntner Landesregierung verfahrensgegenständlich den Sachverhalt nach § 61 Abs 2a lit b JagdG Krnt 1978 zur Anzeige brachte... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird gegen ein Straferkenntnis erster Instanz nur wegen der Höhe der Strafe Berufung erhoben, tritt hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage des erstinstanzlichen Erkenntnisses Teilrechtskraft ein. mehr lesen...