RS UVS Kärnten 1996/02/15 KUVS-1055/1/95

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Veröffentlicht am 15.02.1996
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Rechtssatz

Mengt der jagdausübungsberechtigte Beschuldigte im Bereich der Rotwildfütterung zum Rauhfutter Heu das Staftfutter Silomais bei, so verliert das Gemenge die Eigenschaft als Rauhfutter und macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil Fütterung von Wild mit Saftfutter verboten ist. Dabei ist ohne Belang, daß ein Wildbiologe der Kärntner Landesregierung verfahrensgegenständlich den Sachverhalt nach § 61 Abs 2a lit b JagdG Krnt 1978 zur Anzeige brachte, ohne der gesetzlichen Verpflichtung nach § 61 Abs 7 JagdG Krnt zu entsprechen, wonach die Kärntner Landesregierung, wenn und soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Wild in bestimmten Zonen zu konzentrieren, von Amts wegen - auch abweichend vom Verbot des § 61 Abs 2a lit b leg cit - mit Bescheid aufzutragen hat, welche Arten von Futter für welche Wildarten zu verwenden sind. Trotz diesbezüglicher Sachbehauptungen des Beschuldigten haben Beweisaufnahmen im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterbleiben, da die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen § 61 Abs 2a lit b iVm § 98 Abs 1 Z 1 leg cit als reine Rechtsfrage zu sehen und daher wegen § 51e Abs 2 VStG mangels Antrag von einer öffentlich mündlichen Verhandlung abzusehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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