Werden auf einer Altstoffsammelstelle einer Gemeinde in der freien Landschaft zwei Kartons mit Papier bzw Verpackungsmaterial, zwei Farbkübel und ein schwarzer Plastiksack mit Stoffen neben den von der Gemeinde aufgestellten Behältern vorgefunden und befand sich in einem Karton ua eine Tankrechnung für den PKW des Beschuldigten mit einem Datum, welches zirka zwei Jahre von der behaupteten Tatzeit zurückliegt und wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Nachweis erbracht, daß diese vorgefundene Benzinrechnung zwischen dem 2.4.1993 und dem 23.11.1995 den Einflußbereich des Beschuldigten verlassen hat und auf eine andere, allerdings nicht mehr feststellbare, Weise zum Auffindungsort gelangte, ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht erwiesen (Einstellung des Verfahrens).