Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck von der Unglaubwürdigkeit der Aussage des BW kommt jedenfalls eine höhere Beweiskraft zu, als der auf Ersuchen des BW vorgelegten schriftlichen Erklärung einer im Ausland lebenden Person, verlöre doch sonst der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Berufungsverfahrens jeden Sinn.