Begründung: Sachverhalt: Alle Bf. sind Mitglieder brit. Zigeunerfamilien. Die ErstBf., Sally Chapman, erwarb 1985 ein Grundstück in Hertfordshire. Der Antrag auf eine rückwirkende Baubewilligung (planning permission) für das Abstellen des von ihr und ihrer Familie bewohnten Wohnwagens und den Bau eines Bungalows wurde vom Three Rivers District Council am 11.9.1986 abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Vollstreckungsankündigung (enforcement notice) zugestellt, dass der Wohnwagen bei Zu... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Der Bf. wurde einer Übertretung nach § 103 (2) KFG schuldig erkannt und hiefür mit ATS 2.000,-- bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines KFZ unterließ, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses KFZ an einem bestimmten Ort in Wien zu einer bestimmten Zeit abgestellt hatte. Das Straferkenntnis wurde am 18.5.1989 durch den LH von Wien bestätigt. Eine Bsw. an den VwGH wurde am 24.1.1990 als unbeg... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Am 19.1.1993 stellte die Landesstraßenverwaltung Vorarlberg (LSV) bei der Landesregierung (LReg.) den Antrag, für den Bau der Landesstraße 52 (L 52) im Bereich des Bauloses Umfahrung Brederis die in einem beiliegenden Grundstücksverzeichnis näher bezeichneten Teilflächen der KG Rankweil zugunsten der LSV lastenfrei zu enteignen und zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Am 26.1.1993 beraumte das Amt der LReg. eine mündliche Verhandlung für den 15.... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die Bf. waren anlässlich des Besuchs eines Sommerfestes von Polizeibeamten aufgefordert worden, mit ihnen die dortige Bar zu verlassen. Sie verweigerten dies mit den Worten "Arschlöcher, Scheiß Bullen, Ihr könnt uns am Arsch lecken" und versuchten, sich loszureißen. Bei dem darauffolgenden Handgemenge wurden die einschreitenden Polizeibeamten verletzt. Das Landesgericht Feldkirch verurteilte die Bf. daraufhin wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II2VStG §51e
Rechtssatz: Der österreichische VfGH ist in Fällen des Verwaltungsstrafverfahrens kein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt, wenn sich seine Überprüfungsbefugnis in den gegenständlichen Fällen auf die Verfassungsmäßigkeit des Strafverfahrens beschränkt. Ebensowenig entspricht der VwGH den Anforderungen eines solchen gerichtlichen Organs, wenn er die Entscheidungen der unteren Instanzen nicht in Bez... mehr lesen...