AM 10.05.2005 langte eine Maßnahmenbeschwerde von Frau E. B., geb. XY, vom 09.05.2005 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Ihrer Maßnahmenbeschwerde legte die Beschwerdeführerin zugrunde, dass am 08.05.2005 ein Polizeibeamter in der Wohnung in Innsbruck erschien und kontrollierte, ob sie ihre Identität nachweisen könne und ob sie gemeldet sei. Da die Beschwerdeführerin keinen Meldenachweis erbringen habe können, habe der einschreitende Beamte eine Sicherheitsleistung in der Höh... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der am 07.04.2003 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von Euro 1.450,00 gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG für verfallen erklärt. In der Begründung: wird Folgendes ausgeführt: "Laut Anzeige der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 07.04.2003, GZ 8WB/00532/2003, haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen: Ein Verantwortlicher hat als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vert... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Verfallsausspruch mit der Unmöglichkeit der Strafverfolgung begründet, so ist dies dann rechtsirrig, wenn der Beschuldigte im Verfahren einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt hat, sodass von einer Unmöglichkeit einer Strafverfolgung nicht ausgegangen werden kann. Überdies erweist sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Im Gegensatz zur Einhebung d... mehr lesen...
Mit vorliegenden Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß § 37 Abs 5 VStG den am 17.9.2001 um 13.29 Uhr als vorläufige Sicherheit eingehobenen Geldbetrag von S 399,-- für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin zunächst vor, dass nicht richtig sei, dass ein Geldbetrag von S 399,-- eingehoben worden sei. Der Beschuldigte habe dem Polizeibeamten einen Betrag von S 150,--... mehr lesen...
Rechtssatz: Allein aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Ausland (in der Schweiz) aufhält, ergibt sich noch nicht, dass eine Strafverfolgung gegen ihn unmöglich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im Verfahren sogar einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt, sodass von der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung hier nicht die Rede sein kann. Anders ist jedoch die Frage der Unmöglichkeit des Strafvollzuges (im vorliegenden Fall die Vollstreckung einer Geldstrafe) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Anzeige des Zollamtes W vom 18.6.1997 wurde die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne erforderliche Bewilligung (§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 8 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995) angelastet und zum Sachverhalt ausgeführt, daß der Bw am 17.6.1997 um 18.00 Uhr sich mit dem näher umschriebenen Sattelkraftfahrzeug beim Zollamt W zur zollrechtlichen Ausgangsabfertigung stellte und dabei keine Güterbeförderungsbewilligung vorlegen konnte, weil nach seinen Angaben aufgrund eines... mehr lesen...