TE UVS Tirol 2005/10/10 2005/22/1219-5

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Veröffentlicht am 10.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Franz Triendl über die Beschwerde von Frau E. B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L. S., 6020 Innsbruck, gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und § 67d AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass sie durch das Einschreiten der Polizeibeamten am 08.05.2005 in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBI II 334, wird dem Antrag der belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) auf Kostenersatz in folgendem Umfang stattgegeben:

 

Vorlageaufwand Euro 51,50

Schriftsatzaufwand Euro 220,30 Verhandlungsaufwand

Euro 275,30 zusammen Euro 547,10

Die Beschwerdeführerin hat den Geldbetrag von Euro 547,10 an die belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.

Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Beschwerdeführerin die Gebühren der Dolmetscherin Mag. J. K. in der Höhe von Euro 80,90 dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu ersetzen.

 

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, zu erfolgen.

 

IV.

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz abgewiesen.

 

Mitteilung

Der Antragsteller hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten:

 

Maßnahmenbeschwerde vom 09.05.2005, 1 Bogen 13,00 Euro

 

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann.

 

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 Prozent der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

 

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Text

AM 10.05.2005 langte eine Maßnahmenbeschwerde von Frau E. B., geb. XY, vom 09.05.2005 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Ihrer Maßnahmenbeschwerde legte die Beschwerdeführerin zugrunde, dass am 08.05.2005 ein Polizeibeamter in der Wohnung in Innsbruck erschien und kontrollierte, ob sie ihre Identität nachweisen könne und ob sie gemeldet sei. Da die Beschwerdeführerin keinen Meldenachweis erbringen habe können, habe der einschreitende Beamte eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 150,00 eingehoben und ihr mitgeteilt, dass er sie nach dem Meldegesetz anzeigen werde. Der einschreitende Beamte habe die Beschwerdeführerin vor längerer Zeit kennen gelernt. Sie hätten in der Folge mehrmals private und insbesondere auch sehr intime Kontakte gehabt, sodass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass sie mit dem einschreitenden Beamten in einem freundschaftlichen Verhältnis verbunden sei. Aus diesem Grund sei die volle Unbefangenheit des handelnden Organs nicht mehr gegeben gewesen und hätte der einschreitende Beamte seinen Vorgesetzten seine Befangenheit unverzüglich anzeigen und für seine Vertretung sorgen müssen.

 

Weiters sei, bei einem wie vom Beamten behaupteten Verstoßes gegen das Meldegesetz, keine Gefahr in Verzug und es nicht zulässig, eine Sicherheitsleistung einzuheben. Der Beamte hätte die Behörde jederzeit über Funk erreichen können bzw wären Kollegen in der Nähe gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Anstalten gemacht, sich dem Verfahren zu entziehen.

 

Die Beschwerdeführerin wäre von der Behörde dadurch in ihrem Recht verletzt worden, dass Amtshandlungen ihr gegenüber von unbefangenen Organen durchgeführt werden und, dass nicht ohne rechtliche Grundlage von der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung eingehoben werde.

 

Aus all diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle feststellen, dass sie die belangte Behörde durch ihr Einschreiten am 08.05.2005 in ihrem gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt habe. Die belangte Behörde wolle weiters die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

 

Von der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde eine Gegenschrift sowie eine Stellungnahme der beiden beteiligten Beamten und des Wachkommandanten des Wachzimmers Neu Arzl, sowie eine Ablichtung der verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige samt Internetausdruck gegen die Beschwerdeführerin vorgelegt.

 

Weiters wurde am 26.09.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer neben der Beschwerdeführerin auch die beiden einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden.

 

Die nichtamtliche Dolmetscherin Mag. J. K. wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26.09.2005, uvs-2005/22/1219-4, zur nichtamtlichen Dolmetscherin im gegenständlichen Verfahren bestellt und hat zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2005 teilgenommen. Mit Bescheid vom 10.10.2005 wurden ihre Gebühren mit Euro 80,90 festgesetzt und auf ihr Konto überwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender

Sachverhalt fest:

 

Am 08.05.2005 führte BezI. P. eine Internetrecherche durch. Im Zuge dieser Internetrecherche stieß er auf das Inserat der Beschwerdeführerin auf der Homepage XY. Die Beschwerdeführerin präsentierte sich in diesem Inserat unter dem Künstlernamen ?Claudia? mit ?Steig ein und lass Dich fallen, in ein erotisches Abenteuer!?. Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin fuhr BezI. P. mit RevI. O. in die XY-Straße. Nachdem BezI. P. an der Haustüre läutete, wurde ihm diese von der Beschwerdeführerin geöffnet und begab er sich in die Wohnung der Beschwerdeführerin. Mit dieser führte er vorerst ein Anbahnungsgespräch als potentieller Freier, indem er sie zuerst auf ihre Homepage ansprach und sie fragte, wie viel der Geschlechtsverkehr mit ihr kostet. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Preis für den Geschlechtsverkehr nannte, legitimierte sich der einschreitende Beamte als solcher. Dann öffnete er RevI. O., der vor der Wohnungstüre wartete, die Tür und betrat dieser die Wohnung der Beschwerdeführerin.

 

Die Beamten forderten die Beschwerdeführerin auf, sich auszuweisen und fragten, ob sie gemeldet sei und einen Ausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz habe. Die Beschwerdeführerin zeigte den Beamten ihren ungarischen Reisepass und gab die Auskunft, dass sie in Österreich nicht gemeldet sei, in ein paar Tagen sowieso nach Ungarn zurückfahre und über keinen Ausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, aber über eine aktuelle Untersuchungsbestätigung, verfüge. Daraufhin führte RevI. O. eine ZMR-Anfrage durch, in welcher sich bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet gemeldet war.

 

Sodann forderten die Beamten die Beschwerdeführerin auf, eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 150,00 zu erlegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach kurzer Diskussion mit dem Beamten nach. BezI. P., der schlussendlich die Sicherheitsleistung einhob, verfügte über eine von der zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellten Ermächtigungsurkunde.

 

Ein paar Tage später fuhr die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurück.

 

Während der Auftrag zum Erlag eine Sicherheitsleistung nach § 37 VStG ?durch Bescheid? der Behörde auszusprechen ist, stellt die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH 30.01.1985, 84/03/0050). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist sohin zulässig.

 

Zum Beschwerdepunkt, dass ohne rechtliche Grundlage eine Sicherheitsleistung eingehoben wurde, ist folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von Euro 180,00 festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 50 Abs  1 letzter Satz, Abs  3, Abs  5, Abs 6 erster Satz sowie Abs  8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 37a Abs 2 VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ

1. von der in § 35 Z 1 und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,

2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

 

Zum Einen setzt die Einhebung einer Sicherheitsleistung nach § 37a Abs 2 Z 2 VStG die Betretung auf frischer Tat voraus. Eine Person wird auf frischer Tat betreten, wenn das Sicherheitsorgan die Begehung der Tat unmittelbar wahrnimmt, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind und Schlüsse gezogen werden müssen (VfGH 15.6.1974, VfSlg 7309).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hegt keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Prostitution außerhalb genehmigter Bordelle im Internet und persönlich gegenüber BezI. P. am 08.05.2005 angebahnt hat. Dafür spricht auch, dass die  Beschwerdeführerin den Beamten eine aktuelle Untersuchungsbestätigung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz vorzeigen konnte. Es ist unerfindlich, warum die Beschwerdeführerin eine aktuelle Untersuchungsbestätigung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz besitzt, wenn sie nicht der Prostitution nachgeht. Derartige Untersuchungsbestätigungen sind Voraussetzung für die Erlangung eines Ausweises nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, den die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben jedoch nicht besaß.

 

Die einschreitenden Beamten konnten weiters eine Übertretung nach § 3 Meldegesetz feststellen, da die Beschwerdeführerin zur Zeit ihres Einschreitens im Bundesgebiet nicht gemeldet war, obwohl sie selbst angab, sich seit einigen Tagen in Innsbruck aufzuhalten.

 

Die Beschwerdeführerin wurde sohin von den einschreitenden Beamten bei gleich drei Verwaltungsübertretungen betreten.

 

Dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, muss als Voraussetzung für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung hinzutreten. Es ist dabei von objektiv überprüfbaren Kriterien, wie zum Beispiel ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auszugehen und erst in zweiter Linie von subjektiv zu wertenden Aussagen. Die einschreitenden Beamten stellten aufgrund des Passes fest, dass die Beschwerdeführerin ungarische Staatsbürgerin ist. Die ZMR-Abfrage, dass die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet gemeldet ist, stimmte mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, in den nächsten Tagen nach Ungarn zurückzukehren. Die Beamten gingen richtigerweise davon aus, dass die Strafverfolgung wegen der festgestellten Verwaltungsübertretungen wesentlich erschwert sein wird.

 

Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung vor.

 

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie BezI. P. aus früherer Zeit kenne, da er im Herbst 2004 bei ihr als ?Massagekunde? gewesen sei, hat sich als haltlos erwiesen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben bezüglich des von ihr erhobenen Vorwurfs nicht glaubwürdig. In ihrer Beschwerde sprach die Beschwerdeführerin von mehrmaligen privaten und insbesondere auch sehr intimen Kontakten mit BezI. P. Erst auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung schränkte die Beschwerdeführerin daraufhin ein, dass BezI. P. nur einmal bei ihr als Kunde gewesen sei.

 

Weiters bestreitet die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung der Prostitution nachgegangen zu sein, gibt aber kurz daraufhin zu, dass sie im Internet auf der Homepage XY in eindeutiger Pose und Bekleidung abgebildet ist.

 

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von 22.09.2004 bis 25.10.2004, im November und Dezember 2004, sowie im April 2005 jeweils für 1-2 Wochen in Innsbruck in der XY-Straße aufhältig war, um Urlaub zu machen und Massagetätigkeiten durchzuführen. Selbst die Beschwerdeführerin gab an, dass sie es nicht normal finde, wenn sie im Urlaub Massagetätigkeiten durchführe. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist aufgrund vielzähliger Verwaltungsstrafverfahren und Maßnahmenbeschwerden bekannt, dass ausländische Prostituierte sich immer nur für ein bis zwei Wochen in Innsbrucker Appartements einmieten, um der Prostitution nachzugehen. Dann reisen sie in andere Städte weiter und kommen in unregelmäßige Abständen zur Ausübung der Prostitution nach Innsbruck zurück.

 

Die Beschwerdeführerin konnte trotz der Brisanz des von ihr erhobenen Vorwurfs keine Angaben machen, wann sie genau BezI. P. als Kunden empfangen habe.

 

Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, dass sie in Gegenwart beider Beamten BezI. P. zu verstehen gegeben habe, dass sie BezI. P. von früher als Kunden kenne. RI O. gab an, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung in irgendeiner Weise Andeutungen gemacht habe, dass sie BezI. P. kennen würde.

 

Für die schwerwiegenden Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass BezI. P. sie schon vor der Amtshandlung vom 08.5.2005 gekannt habe, da er bei ihr schon vorher als Kunde gewesen sei, ergaben sich im gesamten Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte. Bei so schwerwiegenden und diffamierenden Behauptungen gegenüber einem einschreitenden Beamten legte der Unabhängige Verwaltungssenat besonderes Augenmerk auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zeichnet sich von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorgenannten widersprüchlichen Angaben ein äußerst unglaubwürdiges Bild.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz.

 

Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin stehen in Einklang mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und hat gemäß § 76 Abs 1 AVG der Antragsteller dafür aufzukommen.

Schlagworte
Antrag, Beschwerdeführerin, möge, feststellen, dass, sie, durch, das, Einschreiten, Polizeibeamten, in, ihren, gesetzlich, gewährleisteten, Rechten, verletzt, worden, ist, als, unbegründet abgewiesen, Prostitution
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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