IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.11.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Pyrotechnikgesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, Italien, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 06.05.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2018, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis un... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren geg... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, vom 06.12.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2017, ****, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht: 1. Die Besc... mehr lesen...