TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/22 LVwG-2019/45/0688-1

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Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:          28.12.2018, 21:34 Uhr

Ort:                     Y, Adresse 2, am westlichen Parkplatz der CC ca. 20 Meter von der Einfahrt in östlicher Richtung entfernt.

Sie haben durch lautes Schreien von „Ihr Bullenschweine, scheiß Bullen“ den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden.“

Dem Beschwerdeführer wurde eine Verletzung des § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) vorgeworfen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 13 TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,--, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde in der Höhe von Euro 36,-- vorgeschrieben.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin das ihm vorgeworfene Verhalten eingestanden und angeführt, er habe sich bereits förmlich für seine Äußerung entschuldigt. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des § 22 Abs 1 VStG keine Verwaltungsübertretung vorliege, da eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar sei, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Dies treffe im gegenständlichen Fall zu, da der Beschwerdeführer im konkreten Fall durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 115 Abs 1 StGB erfüllt habe. Die von der belangten Behörde diesbezüglich in der Begründung angeführte Rechtsmeinung, § 115 StGB liege nicht vor, weil hier Tatobjekt nicht die physische Person, also der einzelne Mensch sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Strafe herabzusetzen. Jedenfalls beantragte er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden: Für das Landesverwaltungsgericht steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.      Sachverhalt:

Am 28.12.2018 besuchte der Beschwerdeführer mit der Fangruppe „DD“ das Eishockeyspiel zwischen dem EE und dem EC FF in der GG-Arena. Nach Spielende sicherten im Bereich der Nord-Ostecke mehrere Beamte der Einsatzeinheit Tirol und weitere Ordnungsdienstkräfte den Zuschauerabstrom. Die Einsatzkräfte befanden sich vor dem Nord-Ost-Ausgang am Gehsteig. Direkt gegenüber am anderen Ende des überbreiten Gehsteiges/Vorplatzes in einer Entfernung von ca 10 Metern standen mehrere Anhänger des EC FF. Es handelte sich dabei um die Fangruppierung „DD“. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe und tat sich als „Rädelsführer“ hervor. Die Gruppe wurde vom Nord-Ost-Ausgang zum Parkplatz von mehreren Polizeieinsatzkräften begleitet; sie sang dabei schreiend „Schlachtgesänge“.

Im Bereich des westlichen Parkplatzes der CC, in östlicher Richtung ca 20 Meter von der Einfahrt entfernt, drehte sich der Beschwerdeführer plötzlich zu den ca fünf Meter entfernten Einsatzkräften um und schrie lautstark „Ihr Bullenschweine, scheiß Bullen“ und zeigte den Mittelfinger in ihre Richtung. Dies wurde von mehreren anderen Besuchern des Eishockeyspiels, die ihre PKWs ebenfalls auf dem Parkplatz geparkt hatten, wahrgenommen.

III.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage und ist im Wesentlichen unstrittig. Insbesonders hat der Beschwerdeführer nach anfänglich leugnender Verantwortung in der Rechtfertigung vom 18.02.2019 und in der Folge in der Beschwerde eingeräumt, die ihm vorgeworfene Äußerung gegenüber den anwesenden Eisatzkräften getätigt zu haben.

Der Meldungsleger hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.2019, GZ ***, angegeben, dass es sich bei dieser Äußerung um keinen „Schlachtgesang“ gehandelt habe, sondern um eine nur vom Beschwerdeführer allein eindeutig gegen die Polizeieinsatzkräfte gebrauchte Äußerung. Damit in Einklang steht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben hat, sich für seine Äußerung bereits förmlich entschuldigt zu haben. Somit stand für das Landesverwaltungsgericht fest, dass kein „Schlachtgesang“ des Beschwerdeführers vorlag, sondern eine konkrete, gegenüber den anwesenden Einsatzkräften getätigte Äußerung.

Dass diese Äußerung des Beschwerdeführers von mehreren Personen, die sich auf dem Parkplatz aufgehalten hatten, wahrgenommen werden konnte, ist unstrittig. Der Meldungsleger hat dies in der ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.2019 ausdrücklich angeführt. Auch der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen in der Beschwerde außer Streit gestellt, dass seine Äußerung „öffentlich“ bzw „vor mehreren Leuten“ erfolgt ist.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

§ 22.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

[…]

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG), LGBl Nr 60/1976, lauten wie folgt:

4. Abschnitt

Wahrung des öffentlichen Anstandes

§ 11

Verbot

(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

§ 13

Strafbestimmung

Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 117/2017, lautet wie folgt:

§ 115

Beleidigung

(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

V.       Erwägungen:

Die belangte Behörde hat die festgestellte Äußerung des Beschwerdeführers „Ihr Bullenschweine, scheiß Bullen“ als Anstandsverletzung nach § 11 Abs 1 TLPG bestraft. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Bestrafung und brachte in seiner Beschwerde unter Berufung auf § 22 Abs 1 VStG vor, dass die Tat nicht als Anstandsverletzung nach § 11 Abs 1 TLPG, sondern allenfalls als Beleidigung gemäß § 115 StGB zu sanktionieren sei.

Für das Landesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall somit vorab die Frage zu klären, ob der hier zu beurteilende Sachverhalt unter einen strafgerichtlichen Tatbestand – konkret § 115 StGB (Beleidigung) – fällt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs 1 VStG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 in der Regel nicht von einer Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit auszugehen war, es sei denn, dies wäre in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet gewesen. Seit Inkrafttreten der hier maßgeblichen Fassung ist eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit aber dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe hierzu VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

§ 22 Abs 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm (im vorliegenden Fall schützt § 11 TLPG den öffentlichen Anstand und damit – unabhängig von einer eine einzelne Person konkret treffenden Beeinträchtigung – das geordnete Zusammenleben in der Gemeinschaft, während Schutzgut des § 115 StGB die persönliche Ehre des Betroffenen ist), ändert an der Subsidiarität nichts (vgl VwGH Ra 2016/03/0095 Rz 16).

§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die „Tat“ auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat, wie dies bei der hier in Betracht zu ziehenden Beleidigung gemäß § 117 Abs 1 StGB der Fall ist. Zudem ist es irrelevant, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Tat trifft oder ein Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl VwGH Ra 2016/03/0095, Rz 17).

Erschöpft sich daher die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde hinsichtlich einer möglichen Anstandsverletzung in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, so ist die Verwaltungsübertretung im Sinne der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 22 Abs 1 VStG nicht strafbar.

Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist dabei von der Verwaltungsstrafbehörde – im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht – als Vorfrage zu beurteilen.

Das Tatbestandselement der Beschimpfung des § 115 StGB umfasst Schimpfworte wie „Trottel“, „Kretin“, „Idiot“, Gebärden wie das Zeigen des „Stinkefingers“ und sonstige Handlungen wie das Ausspucken vor jemandem oder das Anspucken (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 8, 17.10.2017). Das laute Schreien der Äußerung „Ihr Bullenschweine, scheiß Bullen“ in Richtung der fünf Meter entfernten Polizeibeamten und das gleichzeitige Zeigen des Mittelfingers, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos als eine Beschimpfung iSd § 115 StGB zu werten, zumal zum Zeitpunkt der Äußerung auch keine „allgemeinen Schlachtgesänge“ mehr gesungen wurden.

Grundsätzlich findet § 115 StGB keine Anwendung, wenn das Tatobjekt ein Kollektiv ist (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Vor §§ 111–117 Rz 9, Stand 17.10.2017). Wenn es sich bei dem Tatobjekt aber um mehrere bestimmte Menschen unter einer Kollektivbezeichnung handelt, ist § 115 StGB einschlägig. Erhebt jemand Vorwürfe gegen ein großes Kollektiv, bezeichnet zB alle Rechtsanwälte als „Honorarbetrüger“, dies aber gerade in Anwesenheit der Rechtsanwälte A, B und C äußert, wird dies in der Regel so zu verstehen sein, dass damit gerade A, B und C gemeint sind (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Vor §§ 111–117 Rz 10 f, Stand 17.10.2017). Durch die Beschimpfung der Einsatzkräfte mit „Ihr Bullenschweine, scheiß Bullen“ konkretisierte der Beschwerdeführer durch das direkte Ansprechen mit „ihr“ und das Umdrehen zu den fünf Meter entfernten Einsatzkräften dabei den Adressatenkreis mit den anwesenden Einsatzkräften und sprach diese konkret an. Es handelte sich daher gerade nicht um eine Äußerung über Polizeibeamte im Allgemeinen oder eine Zeile aus einem „Schlachtgesang“ (vgl VfGH 18.06.2019, 5004/2018-11); vielmehr richtete sich seine Beschimpfung konkret gegen die anwesenden Einsatzkräfte und sind diese als Opfer iSd § 115 StGB zu qualifizieren.

Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 115 StGB ist, dass das Verhalten „öffentlich oder vor mehreren Leuten“ erfolgen muss. Im Sinne des § 115 StGB wird eine Handlung öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis (Richtwert: etwa zehn Personen) wahrgenommen werden kann (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 5, 17.10.2017). § 115 Abs 2 StGB normiert zudem, dass eine Handlung vor mehreren Leuten begangen wird, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. Im gegenständlichen Fall beschimpfte der Beschwerdeführer die Einsatzkräfte auf dem westlichen Parkplatz der CC, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt zahlreiche andere Besucher des Eishockeyspiels befanden, die ihre PKWs dort geparkt hatten, und die Beschimpfung so mitbekamen. Das Kriterium der Öffentlichkeit iSd § 115 StGB war somit im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt.

Das direkte Beschimpfen von anwesenden Einsatzkräften mit „Ihr Bullenschweine, scheiß Bullen“ in Gegenwart von zahlreichen anderen Besuchern des Eishockeyspiels, bildet im Ergebnis den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung. Somit ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat gemäß § 22 Abs 1 VStG nicht als Verwaltungsübertretung strafbar. Daher war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.45.0688.1

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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