Rechtssatz: Unbestritten ist, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B Transporte und Spedition GmbH ist, und dass am 08.03.2004 gegen 17.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 76,500, Gemeindegebiet Suben, ein gewerblicher Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den Lenker A G durchgeführt wurde, ohne dass der Nachweis übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art 6 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 484/2002 muss ein Verkehrsunternehmer einem Fahrer aus einem Drittstaat, der einen LKW auf einer grenzüberschreitenden Fahrt mit einer dem Unternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz führt, eine Fahrerbescheinigung, in der der Fahrer genannt ist, zur Verfügung stellen. Die diesbezügliche Unterlassung des Unternehmers ist nach § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG strafbar. Tatort ist der Unternehmenssitz, wo der Unternehmer hätte handeln müssen, also die... mehr lesen...
Rechtssatz: Es wäre allenfalls dem Beschuldigten gegenüber der Vorwurf zu erheben gewesen, er habe entgegen § 9 Abs 1 GütbefG nicht dafür gesorgt, dass die Gemeinschaftslizenz in Form einer beglaubigten Abschrift mitgeführt wurde. Dies hätte allenfalls einen Verstoß gegen § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG dargestellt. Dieses Unterlassungsdelikt wäre am Sitz des Unternehmens und damit im gegenständlichen Fall im Ausland begangen worden. Es fehlt jedoch im § 23 Abs 3 GütbefG eine Bestimmung, die auch b... mehr lesen...
Die spruchgemäße Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte aus nachstehenden Gründen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17 06 1999, Zl 300-12614-1998, wurde die Beschuldigte wegen Übertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a und § 5 Abs 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von ATS 16 000,--, im F alle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt, wobei als erwiesen angenommen wurde... mehr lesen...
Mit dem ha Erkenntnis vom 20 11 1996 wurde der einleitend näher bezeichneten Berufung keine Folge gegeben und dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin, einer näher genannten Gesellschaft mbH(mit Sitz in Deutschland) bezüglich eines dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit dem ein dem deutschen Kennz... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 27 05 1999, Zl 97/02/0016 Rechtssatz: Der Tatort liegt bei einer Übertretung des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 2 KFG durch ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer des ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des im Ausland wohnhaften, ausländischen, beschuldigten Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Gemeinde A, mit dem Ergebnis, daß bei Nichterteilung einer Lenkerauskunft vom Ausland durch einen Nichtösterreicher der Tatort der Sitz der anfragenden inländischen Behörde ist, die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit strafb... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde einer Person von einer österreichischen Behörde eine gültige Lenkerberechtigung ohne Befristung erteilt, bleibt diese Lenkerberechtigung bis zum Entzug derselben aufrecht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dieser betreffenden Person eine im Ausland erteilte Lenkerberechtigung entzogen wurde, da die Rechtsakte eines Staates nur innerhalb seines territorialen Zuständigkeitsbereiches Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit haben. mehr lesen...