Nach Art 6 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 484/2002 muss ein Verkehrsunternehmer einem Fahrer aus einem Drittstaat, der einen LKW auf einer grenzüberschreitenden Fahrt mit einer dem Unternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz führt, eine Fahrerbescheinigung, in der der Fahrer genannt ist, zur Verfügung stellen. Die diesbezügliche Unterlassung des Unternehmers ist nach § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG strafbar. Tatort ist der Unternehmenssitz, wo der Unternehmer hätte handeln müssen, also die Fahrerbescheinigung dem Fahrer vor Fahrtantritt übergeben müsste. Bei ausländischem Unternehmenssitz liegt eine nicht strafbare Auslandstat vor, weil § 23 Abs 3 erster Satz GütbefG nicht Übertretungen nach § 23 Abs 1 Z 9 erfasst.