Es wäre allenfalls dem Beschuldigten gegenüber der Vorwurf zu erheben gewesen, er habe entgegen § 9 Abs 1 GütbefG nicht dafür gesorgt, dass die Gemeinschaftslizenz in Form einer beglaubigten Abschrift mitgeführt wurde. Dies hätte allenfalls einen Verstoß gegen § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG dargestellt. Dieses Unterlassungsdelikt wäre am Sitz des Unternehmens und damit im gegenständlichen Fall im Ausland begangen worden. Es fehlt jedoch im § 23 Abs 3 GütbefG eine Bestimmung, die auch bei einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 7 eine Strafbarkeit für den Fall vorsieht, dass eine entsprechende Verpflichtung im Ausland verletzt wurde. Nach Auffassung des Verwaltungssenates bildet das hier gegenständliche Verhalten nicht eine Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 zweiter Fall ("oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält") oder nach § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG. Dies deswegen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Bestimmung des Art 5 Abs 4 dritter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 an den Lenker richtet bzw jedenfalls nur eine ausreichend bestimmte Grundlage für eine Bestrafung des Lenkers darstellt.