Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz war bis zum 31. Dezember 2002 (Außerkrafttreten des Verwaltungsakademiegesetzes) der einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Verwaltungsakademie des Bundes (kurz VAB), wo sie faktisch auch in der Beratungsstelle verwendet wurde. Mit 1. Jänner 2003 wurde sie der Abteilung II/6 der belangten Behörde zur Dienstleistung "zugewiesen". Mit Erklärung vom 19. ... mehr lesen...
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