Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 1. Juli 1988, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 BDG 1979 die Begründung: seines ordentlichen Wohnsitzes in Freilassing (BRD) untersagt wurde, gemäß § 66 Abs... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1;BDG 1979 §55 Abs2;BDG 1979 §55 Abs3;MRK Art8 Abs2;StGG Art3;
Rechtssatz: Die Trennung von Wohnort und Dienstort durch eine Staatsgrenze vermag in Fällen außergewöhnlicher Verhältnisse den geforderten sofortigen Einsatz eines Beamten, vor allem eines Wachebeamten (schon wegen der vermehrt notwendigen Wohnungsbereits... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1;BDG 1979 §55 Abs3;
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes kommt es nicht darauf an, ob die Straßenverhältnisse, die öffentlichen Verkehrsverbindungen und die Verständigungsmöglichkeiten für eine normale Dienstverrichtung ausreichen, sondern es muß sehr wohl der sofortige Einsatz des Beamten - vor allem eines Sicherheitswachebeam... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion G (Verkehrsabteilung, kraftfahrtechnischer Prüfdienst). Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion G vom 14. Oktober 1982, mit dem dem Beschwerdeführer der Wohnsitz in T untersagt worden war, gemäß dem § 66 ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs3
Rechtssatz: Die Verpflichtung auf Grund des § 55 Abs 1 erster Satz BDG 1979 kann durch eine Anordnung nach § 55 Abs 3 BDG 1979 nicht ersetzt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1984:1983120040.X02 Im RIS seit 06.05.2022 Zuletzt aktualisiert ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war vom 4. September 1978 bis 28. Juni 1979 zur Teilnahme am Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte (Wachebeamte des ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienstes) dem Kommando der Gendarmeriezentralschule in Mödling zugeteilt worden. Mit Bescheid vom 14. März 1979 gab das Kommando der Gendarmeriezentralschule dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BDG 1979 §55 Abs3 implizitDP §31 Abs4
Rechtssatz: Erörterungen zur Frage einer Anordnung iSd § 31 Abs 4 Dienstpragm. ist mit der vom Bfr beh. Kasernierungspflicht bei Teilnahme an einem Lehrgang in der Gendarmeriezentralschule. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...