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DienstrechtNorm
BDG 1979 §55 Abs3 implizitBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführern Dr. Aigner, über die Beschwerde des KD in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1979, Zl. 65 259/4-II/4/79, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war vom 4. September 1978 bis 28. Juni 1979 zur Teilnahme am Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte (Wachebeamte des ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienstes) dem Kommando der Gendarmeriezentralschule in Mödling zugeteilt worden.
Mit Bescheid vom 14. März 1979 gab das Kommando der Gendarmeriezentralschule dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 1978 auf Bezahlung der Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955) anstelle der Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 während seiner Zuteilung zur Gendarmeriezentralschule Mödling zwecks Teilnahme am Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte des ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienstes keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Sinne des § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 habe der Beschwerdeführer nur Anspruch auf diese Gebühr, weil die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof L zum Zuteilungsort M und zurück zusammen nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Laut Fahrplan Nr. 9 und 50 des österreichischen Kursbuches erfolge die Abfahrt im Wohnort um 06.00 Uhr und die Ankunft im Zuteilungsort um 06.49 Uhr. Die Fahrzeit betrage demnach 49 Minuten. Die Rückreise erfolge in der Zeit von 16.27 Uhr bis 17.22.Uhr, was eine Fahrzeit von 45 Minuten ergebe. Die Gesamtreisedauer betrage somit 94 Minuten. Was die Einwendung des Beschwerdeführers betreffe, daß für ihn Kasernierungspflicht bestehe, sei auszuführen, daß sich. die Verpflichtung zur Dienststellen-Anwesenheit nach den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und des § 31 der Dienstpragmatik sowie der § 3 der Unterkunftsordnung richte. Hiebei könne § 3 der Unterkunftsordnung nicht ohne Beachtung seines Titels „Benützung der Räume“ verstanden werden. § 3 der Unterkunftsordnung verpflichte das Schulkommando, eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, berechtige es aber auch, vom Kasernierungszwang zu befreien. Dies sei durch die Gewährung der Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 schlüssig herbeigeführt worden. § 31 Abs. 4 der Dienstpragmatik sei auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anzuwenden, weil die Beschränkung bezüglich der Entfernung vom Dienstort nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur vorübergehend vom Vorstand der Dienstbehörde angeordnet werden könne. Dies könnte sich aber nicht auf die Dauer des Lehrganges erstrecken. Der Beschwerdeführer sei daher in der Freiheit seiner Person außerhalb der Dienstzeit (§ 28 der Dienstpragmatik) nicht eingeschränkt und habe die Möglichkeit der täglichen Rückkehr in den Wohnort.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, dienst- und besoldungsrechtliche Normen seien getrennt zu betrachten und der Schluß von dienst- auf besoldungsrechtliche Tatbestände (und umgekehrt) sei unzulässig. Somit werde die Befreiung von der Kasernierungspflicht durch die Gewährung der Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 ebensowenig ersetzt, wie etwa eine bescheidmäßige Versetzung durch die Gewährung von Umsiedlungsgebühren. Er sei daher verpflichtet, sich auch außerhalb der Dienstzeit in M aufzuhalten.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1979 gab der Bundesminister für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers gemäß dem § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 keine Folge. Er führte zum Berufungsvorbringen aus, gemäß § 3 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie (Erlaß vom 28. Oktober 1965, Zl. 11.712-5A/65, in der Fassung des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1967, Zl. 204.828-B/67) bestehe zwar für die Teilnehmer an Gendarmerieausbildungskursen grundsätzlich Kasernierungszwang. Da die Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie lediglich eine an die Unterbehörden und die unterstellten Dienststellen gerichtete generelle Richtlinie (Dienstanweisung) darstelle, bedeute diese Bestimmung jedoch nicht, daß die Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen verpflichtet seien, auch in ihrer Freizeit im Dienstort zu verbleiben, sondern nur, daß von den Unterbehörden und den unterstellten Dienststellen die betroffenen Beamten kostenlos unterzubringen seien. Zur Beurteilung der Frage, ob die dem Kasernierungszwang unterliegenden Beamten verpflichtet seien, auch in ihrer Freizeit im Dienstort zu verbleiben, müßten daher auch die einschlägigen Bestimmungen der Dienstpragmatik (vor allem die §§ 28 und 31) in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972 und die aufgrund dieser Bestimmungen und aufgrund der Bestimmungen der 24. Gehaltsgesetz-Novelle erlassenen Dienstzeit-Durchführungsbestimmungen 1972 (kurz DZD 1972) in der Fassung des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1972, Zl. 2.000/33-15/72, herangezogen werden. Laut Abschnitt E Punkt 17 der DZD 1972 seien die Beamten in der Freizeit jedoch grundsätzlich zum Verlassen des Stations- und Wohnortes berechtigt; Ausnahmen hievon seien nur nach § 31 Abs. 4 der Dienstpragmatik zulässig. Diese Bestimmung der DZD 1972 gelte ohne Einschränkung auch für die Teilnehmer an Gendarmerieausbildungslehrgängen (hiezu auch Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 11. Juni 1977, Zl. 36.801/26-II/5/77). Da vom Kommando der Gendarmeriezentralschule und auch vom Bundesministerium für Inneres nach § 31 Abs. 4 der Dienstpragmatik für die Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen keinerlei Beschränkungen bezüglich der Entfernung außerhalb der Dienstzeit aus dem Dienstort verfügt worden seien - § 3 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie sei nicht als derartige Verfügung anzusehen -, seien somit auch die Teilnehmer an Gendarmerieausbildungslehrgängen grundsätzlich berechtigt, in ihrer Freizeit den Dienstort zu verlassen. Es habe daher auch für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung bestanden, sich außerhalb der Dienstzeit im Zuteilungsort M aufzuhalten. Dies sei dem Beschwerdeführer, wie er selbst in einer Stellungnahme zugebe, überdies am 6. September1978 im sogenannten Anlaufprogramm im Zuge der Vorträge von Oberstleutnant B. und Hauptmann K. auch mitgeteilt worden. Zur Ansicht des Beschwerdeführers, daß es sich hiebei lediglich um die Mitteilung der Rechtsauffassung des Vortragenden und nicht um die Verlautbarung von Weisungen oder Entscheidungen des Schulkommandanten gehandelt habe und er daher auch nicht habe annehmen können, daß seine Anwesenheitspflicht hiedurch als aufgehoben gelte, sei auszuführen, daß jeweils zu Beginn eines Ausbildungslehrganges im sogenannten Anlaufprogramm auf Anordnung des Schulkommandanten in Vorträgen über den inneren Dienst an der Gendarmeriezentralschule und über wirtschaftliche Angelegenheiten den Lehrgangsteilnehmern u.a. auch die von ihnen während des Ausbildungslehrganges einzuhaltenden Weisungen und Richtlinien des Schulkommandos über den Dienstbetrieb, die einzuhaltende Dienstzeit, die Objektsordnung usw. zur Kenntnis gebracht würden. Hiebei sei es für jedermann klar, dem die Gendarmerieorganisation bekannt sei, daß es sich nicht um die Mitteilung der Rechtsauffassung des Vortragenden, sondern der erläuternden Verlautbarung von Weisungen und Entscheidungen des Schulkommandanten durch weisungsgebundene Organe des Schulkommandos handle. Dies müsse aber auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein. Im übrigen sei nach § 3 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie u.a. auch der Kommandant der Gendarmeriezentralschule berechtigt, Ausnahmen von dem in der gleichen Vorschrift angeordneten Kasernierungszwang zu gestattet. Da für die Verfügung einer solchen Maßnahme kein Antrag des betroffenen Beamten erforderlich und auch keine bestimmte Form vorgeschrieben sei, könne sie auch formlos mündlich durch den Schulkommandanten selbst oder durch unterstellte Organe erfolgen. Durch die im Anlaufprogramm im Auftrag des Schulkommandos durch weisungsgebundene Organe den Lehrgangsteilnehmern eröffnete Mitteilung, daß sie nicht verpflichtet seien, sich außerhalb der Dienstzeit im Zuteilungsort aufzuhalten, sei daher ausreichend klargestellt worden, daß der Kasernierungszwang nach § 3 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie für die Lehrgangsteilnehmer des Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte des ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienstes und somit auch für den Beschwerdeführer aufgehoben gewesen sei. Da somit der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, sich außerhalb der Dienstzeit im Dienstort aufzuhalten und nach den von ihm unangefochten gebliebenen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, sei daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Vorbringen zufolge sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 als verletzt erachtet. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, gemäß § 31 Abs. 4 der Dienstpragmatik könne die Zentralstelle mit Rücksicht auf die besonderen dienstlichen Verhältnisse verfügen, daß sich der Beamte auch außerhalb der Amtsstunden am Dienstort aufzuhalten habe. Für den Bereich der Bundesgendarmerie sei eine derartige erlaßmäßige Verfügung im § 3 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie getroffen worden, wobei diese Bestimmung den Kasernierungszwang u.a. auch für die Teilnehmer an Gendarmerieausbildungskursen regle. Daß danach die Beamten zum Verbleiben im Dienstort auch in ihrer Freizeit verpflichtet seien, werde durch § 31 Abs. 4 der Dienstpragmatik im Zusammenhalt mit der Dienstzeit-Durchführungsbestimmungen 1972 nicht geändert. Es sei zwar richtig, daß den Lehrgangsteilnehmern am 6. September 1978 im Anlaufprogramm mitgeteilt worden sei, daß sie nicht verpflichtet wären, sich außerhalb der Dienstzeit im Dienstort aufzuhalten. Aus dieser Äußerung habe jedoch nicht geschlossen werden können, daß eine entsprechende Weisung im Auftrag des Schulkommandanten beabsichtigt gewesen sei. Da somit Kasernierungszwang gemäß § 3 der Unterkunftsordnung mit dem Verbot der Heimfahrt nach Dienstschluß wirksam geworden und geblieben sei, bestehe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Nach dem § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (der aufgrund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht) erhält der Beamte, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, anstelle der Zuteilungsgebühr - die im § 22 Abs. 1 und 2 geregelt wird - a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 der zustehende Nächtigungsbebühr und b) je nach der Dauer der Abwesenheit vom Wohnort die Tagesgebühr nach Abs. 2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1966, Zl. 2108/64, Slg. N. F. Nr. 6860/A dargelegt hat, liegt dieser Bestimmung offensichtlich der Gedanke zugrunde, daß unter den genannten Voraussetzungen dem Beamten die tägliche Rückkehr in seinen Wohnort zuzumuten ist und in diesem Fall daher die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstehenden Auslagen nicht zu den Mehrauslagen zu zählen sind, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen.
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes allein strittig, ob eine tägliche Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Wohnort im Hinblick auf die ihm obliegende Dienstverrichtung - Teilnahme am Grundausbildungslehrgang für Wachebeamte des ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienstes - und somit die Anwendung des § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 anstelle der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift überhaupt in Betracht gezogen werden konnte.
Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer bezogene Bestimmung (des 1. Absatzes) des § 3 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie, die in der hier in Betracht kommenden Fassung (Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1967, Zl. 204.828-B/67) an alle Landesgendarmeriekommanden, das Kommando der Gendarmeriezentralschule und das Gendarmeriebeschaffungsamt erging, lautet nach der Aktenlage wie folgt:
„Für sämtliche ledige Gendarmeriebeamten vom Kommandanten eines Gendarmeriepostens oder einer Gendarmerieexpositur abwärts, sowie für Teilnehmer an Gendarmerieausbildungskursen aller Art, besteht grundsätzlich Kasernierungszwang. In begründeten Fällen, insbesondere wenn keine geeigneten Unterkunftsräume vorhanden sind und eine Anmietung nach § 3 Abs. 2 nicht möglich ist, kann der Landesgendarmeriekommandant oder der Kommandant der Gendarmeriezentralschule Ausnahmen vom Kasernierungszwang gestatten. Für die Bereitstellung von Unterkunftsräumen sowie für eine geschlossene Unterbringung von Gendarmerieschulen oder von Beamten im Falle einer Konzentrierung oder Postenverstärkung ist nach Möglichkeit vorzusorgen.“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht - und es ergeben sich auch solche nicht aus der Aktenlage -, die etwa hinsichtlich der Organisationsform und Unterbringung auf die tatsächliche Durchführung einer Kasernierungsverpflichtung hindeuten würden, wozu noch kommt, daß auch nach dem Beschwerdevorbringen im Rahmen des „Anlaufprogramms“ jedenfalls die Mitteilurig erfolgte, daß die Lehrgangsteilnehmer nicht verpflichtet seien, sich außerhalb der Dienstzeiten im Dienstort aufzuhalten. Unabhängig von der Qualifikation dieser Bekanntgabe ergibt sich aber aus diesen Umständen, daß schon mangels einer erforderlichen Konkretisierung einer etwaigen die Lehrgangsteilnehmer treffenden „Kasernierungspflicht das Vorliegen einer darauf abzielenden, für den Beschwerdeführer verbindlichen Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 4 der Dienstpragmatik nicht angenommen werden kann. Dies war aber auch für den Beschwerdeführer, der sich bei seiner Argumentation inhaltlich ausschließlich auf die lediglich generellen Inhalt aufweisende Bestimmung des 1. Absatzes des § 3 des Unterkunftsordnung für die Bundesgendarmerie beruft, durchaus erkennbar.
Da sohin weder ein Rechtsirrtum ersehen werden noch auch der belangten Behörde ein Verfahrensmangel angelastet werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGB1. Nr. 542/1977.
Wien, am 10. September 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002347.X00Im RIS seit
08.04.2022Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022