Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. Die Dienstbehörde hat am 28.01.2022 durch eine E-Mail-Meldung des BPK N.N. vom gegenständlichen disziplinären Sachverhalt Kenntnis erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Demnach wird der Beamte beschuldigt, 1. O.O. während eines gemeinsamen polizeilichen Einsatzes am 06.04.2021, durch Nachrichten mit ... mehr lesen...
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 3. März 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und des Beschuldigten NN, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: ... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N.. Inhalt der Disziplinaranzeige Die Dienstbehörde hat am N.N. mit Einlangen des Evaluierungsberichtes zur „N.N.“ Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Am N.N. langte bei C.C. mittels Mail ein Evaluierungsbericht zur „N.N.“ samt Beilagen ein. Der gegenständliche Evaluierungsbericht wurde von D.D., LPD N.N., im Auftrag der N.N. erstellt und mit N.N. datiert. Diese Mail wurde... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ N.N.Die Dienstbehörde hat am N.N. aufgrund eines, von der N.N. übermittelten E-Mails, dem die, vom Rechtsvertreter der Belastungszeuginnen eingebrachten, Sachverhaltsdarstellung, angeschlossen war, Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Beweismittel A. Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung: Zu 1.) und 2.) Am N.N. über... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1) er hat während seines Krankenstandes seinem Stv. telefonisch aufgefordert, während des Zeitraumes seiner krankheitsbedingten Abwesenheit entgegen dem bereits genehmigten Dienstplan für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit 40 Stunden anstelle der geplanten 32 Stunden vorzusehen, 2) er hat weiters während eines geplan... mehr lesen...