TE Dok 2018/12/19 40014-DK/2017

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1 und 2
BDG 1979 §49
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §45 Abs1

Schlagworte

sexuelle Belästigung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 19.12.2018 nach der am 31.10.2018, 08.11.2018, 12.11.2018, 17.12.2018 und am 19.12.2018 jeweils in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.       Der Beamte ist schuldig, er hat

1.) im Zeitraum N.N. (A.A. gegenüber seit N.N.) bis N.N. mit A.A. und B.B. durch einschlägige sexuelle als auch durch sonstige abfällige und anstößige Äußerungen wie Muschi“ bzw. „ihr Muschis“, „XY ziag di aus und gib a Ruah“ (XY gegenüber, sowohl in deren sexuellen Sphäre belästigt als auch in deren persönlichen Würde beeinträchtigt,

er hat eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)  im N.N. A.A. durch eine intensive Berührung einer ihrer Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle im Sinne des § 218 StGB in ihrer Würde verletzt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 8 Bundesgleichbe-handlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. § 43 Abs. 2 BDG 1979. i. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.)  sich im Zeitraum N.N. bis N.N. abfällig über die Abteilung N.N. geäußert.

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2, 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

4.) gegenüber MitarbeiterInnen, KollegInnen und Vorgesetzten durch Äußerungen

a.) am N.N. gegenüber C.C. mit der Äußerung: „…die N.N. und sowieso alles ist für den Arsch…“,

b.) am N.N. gegenüber C.C. mit der Äußerung: „…des is mir egal, ich schleim nicht herum und krieche niemanden in den Arsch…“,

c.) am N.N. mit der Äußerung: „der scheiß Jugo“ über D.D.

keinen achtungsvollen Umgang gepflegt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

5.) im Zeitraum N.N. bis N.N. gegenüber MitarbeiterInnen, KollegInnen und Vorgesetzte durch Äußerungen wie

a.) „der einzige normale da herinnen is da E.E., da Rest sind alles Woarme“,

b.) „C.C. ist a schwule Sau“,

c.) „da F.F. is de gleiche schwule Sau wie der C.C.“,

d.) „C.C. ist a Arschkriecher im Anzug“,

e.) „ich bewerb mich jetzt auch als N.N., dann sind wir die schwule Sau los“

keinen achtungsvollen Umgang gepflegt,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe € 2.624,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Die gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. verhängte Suspendierung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Dem Antrag des Beamten auf Bezahlung der Strafe in 36 Monatsraten wurde gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.

II.) Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe

1.)  A.A. und B.B. durch einschlägige sexuelle als auch durch sonstige abfällige und anstößige Äußerungen, wie,

a.) „Hast deine Tage oder gehörst wieder mal gevögelt weilst so zickig bist,

er habe dadurch ein Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 8,8a Bundes- Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

b.) „Ficken?“,

er habe dadurch ein Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 8,8a Bundes- Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

c.)  „Wenn i mit eich fertig bin seid Hausfrauen“ sowohl in deren sexuellen Sphäre belästigt als auch in deren persönlichen Würde beeinträchtigt,

er habe dadurch ein Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 8,8a Bundes- Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

d.)„Ich vögel dich und die G.G., du darfst dir noch die Stellung aussuchen, dann sparst des Geld fürs Zimmer“, Di reiß i a no her“, „Geh auf die Knie“

er habe dadurch ein Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 8,8a Bundes- Gleichbehandlungsgesetz 1993 i. d. g. F. i. V. m. §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

2.)  sich am N.N. gegenüber der N.N.-Mitarbeiterin H.H. in einer dem Ansehen der Arbeitsweise und dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung N.N. nicht zuträglichen Weise geäußert, in dem er gesagt habe: „nur weil wir alle an Hass auf die N.N. haben und blau wählen brauchen sie sich nicht persönlich angegriffen fühlen“,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

3.)  sich am N.N. gegenüber der N.N.-Mitarbeiterin H.H. abfällig über die Abteilung N.N. geäußert, in dem er gesagt habe: „des in N.N. san schwule Säcke, die keine Ahnung haben“,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

4.)    sich am N.N. in einer dem Ansehen der Arbeitsweise und dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung N.N. nicht zuträglichen Weise geäußert, in der er gesagt habe: „wenn da herinnen einer behauptet, dass er hakelt, dann lügt er“ sowie im Zeitraum N.N. bis N.N. die Äußerungen „de san ma alle wurscht“ „sie sollen unter der Brücke schlafen“ getätigt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2, 43a BDG 1979 i. f. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz bzw. 118 Abs. 1,Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

5.)    am N.N. die Dienststelle gemeinsam mit einer behördenfremden Person als „Ausnüchterungslager“ benutzt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

6.)    am N.N. während der Dienstzeit mit dem Dienstkraftfahrzeug private Einkäufe erledigt,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 51 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

7.)  am N.N. gegenüber A.A., G.G., I.I. mit der Äußerung: „I.I., du die A.A. und die G.G. schlafts bei mir im Zimmer. Da mach ma an Vierer“,

einen Umgang gepflegt bzw. Arbeitsbedingungen geschaffen, wodurch deren Würde verletzt bzw. diese sonst diskriminiert worden sind,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

8.)  im Zeitraum N.N. bis N.N. gegenüber MitarbeiterInnen, KollegInnen und Vorgesetzte durch Äußerungen wie

a.) „A.A. du hast dem F.F. nix zum Erzählen von unserer Dienststelle, die schwule Sau mischt sich sonst überall ein“,

b.) „da F.F. braucht sich bei uns ned wichtigmachen der Woarme“,

einen Umgang gepflegt bzw. Arbeitsbedingungen geschaffen, wodurch deren Würde verletzt bzw. diese sonst diskriminiert worden sind,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

9.)  gegen die ihm am N.N. seitens seines damaligen Dienstvorgesetzten, C.C., erteilte Weisung, wonach der Beamte als Leiter der N.N. für die Erledigung der Sache in N.N. verantwortlich sei, verstoßen, indem er die Befolgung derselben mit den Worten: „er sehe sich in dieser Sache nicht zuständig bzw. in der Verantwortung und nehme er sich dieser Sache nur an, wenn ihm jemand eine Weisung gemäß BDG erteile.“,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

10.)    am N.N., am N.N. und am N.N. in Täuschungsabsicht unrichtige Angaben in der ESS Zeitwirtschaft veranlasst, indem er im ESS

- am N.N. als Dienstende N.N. Uhr eingetragen hat, obwohl er den Dienst tatsächlich um N.N. Uhr beendet hatte,

- am N.N. als Dienstende N.N. Uhr eingetragen hat aufscheint, obwohl er den Dienst tatsächlich um N.N. Uhr beendet hatte und

- am N.N. als Dienstbeginn N.N. Uhr eingetragen hat, obwohl er den Dienst tatsächlich um N.N. Uhr angetreten und als Dienstende N.N. Uhr eingetragen hat, obwohl er diesen um ca. N.N. Uhr beendete, wodurch er gegen Punkt 2.2.5 des Erlasses des BMI vom 14.05.2013 i. d. F. vom 01.10.2015, Zl BMI-OA1340/0012-I/2/2015 (Dienstzeit-Rahmenregelung) und damit gegen eine Weisung verstoßen hat,

er habe damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. i. V. m. Punkt 2.2.5 des Erlasses des BMI vom 14.05.2013 i. d. F. vom 01.10.2015, Zl BMI-OA1340/0012-I/2/2015 (Dienstzeit-Rahmenregelung) i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. f. d. F. freigesprochen,

11.)   am N.N. sowie am N.N. für die Zeit von jeweils N.N. bis N.N. Uhr ungerechtfertigt Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht, obwohl er nicht die tägliche Normalarbeitszeit absolviert hatte bzw. seinen Dienst zum gegenständlichen Zeitpunkt noch gar nicht angetreten hatte und dadurch seinen Dienstgeber am Vermögen geschädigt zu haben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie § 49 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. in dubio pro reo freigesprochen,

12.)   sich am N.N. im Erholungsurlaub, am N.N. im Erholungsurlaub, am N.N. im Pflegeurlaub, am N.N. im Erholungsurlaub befunden zu haben, sich am N.N. von N.N. bis N.N. Uhr stundenweise Gleitzeit genommen zu haben, sich am N.N. im Erholungsurlaub, am N.N. im Erholungsurlaub, in der Zeit von N.N. bis N.N.im Krankenstand sowie am N.N. bis N.N. im Erholungsurlaub befunden zu haben, ohne die Abwesenheit unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten, C.C. gemeldet zu haben,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

13.)   am N.N. als Vorgesetzter seiner Mitarbeiterin A.A. entgegen der im § 45 BDG verankerten Verpflichtung für die Einhaltung der gesetzmäßigen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch seine Mitarbeiter zu sorgen, Missstände abzustellen, und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen, geraten, Mehrdienstleistungen in Verrechnung zu bringen, ohne diese tatsächlich geleistet zu haben,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. in dubio pro reo freigesprochen,

14.)   im Zeitraum N.N. bis N.N. es als Vorgesetzter entgegen seiner ihm gemäß § 45 Abs. 1 BDG auferlegten Pflichten unterlassen, seine Mitarbeiterin A.A. anzuleiten, ihr erforderlichen Falls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, indem er diese insbesondere hinsichtlich der Erledigung von ELAKS nicht ordnungsgemäß angeleitet hat,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. F. freigesprochen.

Die am 11.07.2017 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. verhängte Suspendierung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ N.N.Die Dienstbehörde hat am N.N. aufgrund eines, von der N.N. übermittelten E-Mails, dem die, vom Rechtsvertreter der Belastungszeuginnen eingebrachten, Sachverhaltsdarstellung, angeschlossen war, Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Beweismittel

A.       Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung:

Zu 1.) und 2.) Am N.N. übermittelte A.A., stellvertretende Leiterin der N.N. eine SMS an den nunmehrigen Leiter der N.N., F.F., dessen Inhalt eine Notiz über eine am N.N. von ihrem Vorgesetzten, dem angezeigten Beamten getätigte Äußerung. Diese Äußerung handelte davon, dass er gegenüber A.A. und I.I. folgendes ankündigt haben soll: „I.I., du, die A.A. und die G.G. schlafts bei mir im Zimmer. Da mach ma an Vierer“. Auf Nachfrage I.I., wer G.G. sei, soll er sie als „…die N.N.-Fotze aus N.N., quasi die A.A. in blond…“ betitelt haben. A.A. teilte weiters mit, über viele derartige Aufzeichnungen über kompromittierende Äußerungen des Beamten zu verfügen.

Daraufhin bat F.F. sowohl A.A. als auch B.B. zum Gespräch. Dabei konnte er in Erfahrung bringen, dass derartige verbale Entgleisungen des Beamten an der Tagesordnung seien und wurden ihm die seitens A.A. aufgezeichneten Aussagen des Beamten auszugsweise vorgelegt. Noch am selben Tag verständigte F.F. den Leiter der Abteilung N.N., K.K., von dem an ihn herangetragenen Sachverhalt . In weiterer Folge kontaktierte auch die seitens A.A. beauftrage Rechtsanwaltskanzlei, die Abteilungsleitung und übermittelte am N.N. eine Sachverhaltsdarstellung über den Verdacht der sexuellen Belästigung gemäß Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sowie der Verwirklichung des Tatbestandes des § 218 StGB. Zudem wurde im Rahmen dieser Sachverhaltsdarstellung auch erstmals der Verdacht im Hinblick auf die Verwirklichung weiterer Dienstvergehen – wie etwa die ungerechtfertigte Verzeichnung von nicht geleisteten Überstunden – geäußert. Am Donnerstag den N.N. wurde J.J. von Abteilungsleiter K.K. damit betraut, in Disziplinarangelegenheit gegen den Beamten Ermittlungstätigkeiten zu beginnen. Daraufhin fanden am N.N. die zeugenschaftlichen Einvernahmen von A.A. und B.B. statt. Nach umgehender Befassung der Dienstbehörde wurde mittels Bescheid vom N.N., GZ. N.N., der Beamte vorläufig vom Dienst suspendiert, wobei dieser Bescheid vom Betroffenen am N.N. übernommen wurde.

Zu 3.) bis 12.) Aufgrund der am N.N. erstatteten Sachverhaltsdarstellung sowie im Zuge der Einvernahmen von A.A. und B.B. äußerte sich neben dem Verdacht der sexuellen Belästigung zudem der Verdacht weiterer dienstlicher Verfehlungen durch den Beamten. Zu erwähnen wären hierbei insbesondere die Verunglimpfung weiterer Mitarbeiter, das Tätigen negativer Äußerungen über die Abteilung N.N. auch im Beisein Dritter, das unrichtige Verzeichnen der Dienstzeit sowie in Verbindung damit die Verrechnung von nicht geleisteten Überstunden, die missbräuchliche Verwendung der dienstlichen-Postkarte für private Zwecke, das Nachgehen einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung sowie die verbotene Geschenkannahme.

Auch durch die Befragung der sonstigen Auskunftspersonen aus dem näheren beruflichen Umfeld des Beamten haben sich Anhaltspunkte für den Verdacht der unter Punkt 3.) bis 12.) genannten dienstlichen Verfehlungen ergeben.

B.       Erhebung und Ergebnis:

Zu 1.) Die Zeugin A.A. führte in ihrer Einvernahme am N.N., aus, seit N.N. in der N.N. tätig zu sein, wobei sie angibt, dass das Arbeitsverhältnis zum Beamten, dem damaligen Leiter der Dienststelle, zu Beginn vollkommen korrekt abgelaufen sei.

Im N.N. soll er jedoch begonnen haben, ihr gegenüber anzügliche Bemerkungen – wie beispielsweise „Muschi“ und „Fotze“ zu machen. Diese Ausdrucksweise ging offenbar zur Tagesordnung über, wenngleich A.A. den Angezeigten mehrfach darauf hingewiesen haben soll, nicht derart genannt werden zu wollen und er sein diesbezügliches Verhalten daher einstellen sollte. Die Zeugin A.A. legt ein Gedächtnisprotokoll über die verbalen Entgleisungen des Angezeigten im Zeitraum N.N. bis N.N. vor, welches zu einem überwiegenden Teil sexuelle Anspielungen. Am N.N. übermittelte der Beamten A.A. schließlich ohne näheren Zusammenhang während des gemeinsamen Mittagessens eine What`s-App-Nachricht mit dem Wortlaut „Ficken?“. Nähere Ausführungen zu der von A.A. eingerichteten What`s-App-Gruppe hat sie in diesem Zusammenhang nicht getätigt. Diesbezüglich wird insbesondere der seitens des Beamten vorgelegte Chatverlauf und die sich daraus ergebenden Inhalt und Ausdrucksweise zu berücksichtigen sein. Den Wahrnehmungen von A.A. zufolge soll der Beamte ebenso gegenüber der Zeugin B.B. von der N.N., welche ebenfalls am selben Standort ansässig ist, derartige Äußerungen (wie zB „Muschi“) getätigt haben. Diesbezüglich ist auch auf den Eintrag in ihrem Gedächtnisprotokoll vom N.N. zu verweisen, wonach der Beamte gegenüber B.B. geäußert haben soll „Hast du deine Tage oder gehörst du wieder einmal gevögelt weil zu so zickig bist?“. Weiters soll er gegenüber A.A. und B.B. ihren Angaben zufolge geäußert haben „Ihr ghörts amal gscheit hergrissen“, „Wenn i mit eich fertig bin seits Hausfrauen“. Auch über andere – teilweise ortsabwesende – Personen soll der Beamte abwertende Bemerkungen gemacht haben. Die Zeugin A.A. gibt weiters an, körperlich und psychisch unter der Situation gelitten zu haben, was sich in Schlafstörungen, Magenbeschwerden und Unbehagen in die Arbeit zu gehen geäußert haben soll, weshalb sie sich in dieser Angelegenheit letztlich an den Landesleiter F.F. gewandt hat. Die Zeugin B.B. gab zum gegenständlichen Vorwurf einvernommen an, seit N.N. in der N.N. tätig zu sein, wobei ihr Arbeitsverhältnis zum Beamten lediglich ein beiläufiges gewesen sein soll. Sie gibt an, dass der Beamte ihr gegenüber seit N.N. anzügliche Äußerungen gemacht haben soll, welche im Laufe der Zeit immer erniedrigender geworden sein sollen und verweist insbesondere auf das Gespräch vom N.N.. Auch gegenüber A.A. habe sie derartige Äußerungen wahrgenommen. Weiters bestätigt sie die Bemerkung des Beamten vom N.N. in Bezug auf die anstehende gemeinsame Dienstreise. Die Zeugin B.B. gab im Rahmen ihrer Einvernahme jedenfalls an, die Situation mit dem Beamten als sehr unangenehm empfunden zu haben und in den letzten Wochen mit deutlichem Unbehagen in die Arbeit gegangen zu sein. Der Aussage von B.B. wird in diesem Punkt jedenfalls entgegenzuhalten sein, dass der Beamte im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, mit ihr einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Anschluss an die Weihnachtsfeier gehabt zu haben. Der Zeuge C.C. war in der Zeit von N.N. bis N.N., Leiter der N.N. und in weiterer Folge N.N. als Landesleiter N.N. tätig. Aufgrund der örtlichen Verbundenheit der N.N. sowie der N.N. konnte auch er immer wieder abwertende Bemerkungen in Richtung von A.A. und B.B. wahrnehmen, wie beispielsweise „Quickie“ und „Frau Knackal von N.N.“. Auch konnte er die anzügliche Bemerkung gegenüber A.A. und I.I. in Bezug auf die gemeinsame Dienstreise nach N.N. wahrnehmen. Überhaupt soll der Angezeigte nach den Wahrnehmungen von C.C. des Öfteren ein eher abwertendes Verhalten gegenüber Frauen an den Tag gelegt haben. Die Zeugin I.I. hat das Verhältnis zwischen dem Beamten und A.A. ihren Angaben zufolge als kollegial wahrgenommen. Im Übrigen bestätigte sie die Äußerung des Beamten in Bezug auf die gemeinsame Dienstreise nach N.N.. Der ehemals in der N.N. beschäftige L.L. gibt an, ebenso Bemerkungen wie „Ihr Muschis hakelts einmal was“, „G.G. ziag di aus“, „Di reiß i a no her“, „Geh auf die Knie“, wahrgenommen zu haben; dies jedoch hauptsächlich gegenüber A.A.. Weiters habe der Beamte auch andere Frauen in deren Abwesenheit verunglimpft, etwa in Bezug auf N.N.-Mitarbeiterinnen („Schau da di ane an, de war schon geil“). Der Zeuge M.M. gibt an, dass er zwischen dem Beamten, A.A. und B.B. eine freundschaftliche Beziehung wahrgenommen habe. Insbesondere hatte er den Eindruck, dass diese offen über alles gesprochen haben, auch über private Angelegenheiten (wie zB sexuelle Praktiken, Beziehungsprobleme, „Tinder“). M.M. soll auch ein oder zwei Mal mitbekommen haben, dass der Beamte abfällige Bemerkungen über Frauen gemacht haben soll. Weiters habe er auch wahrgenommen, dass A.A. vom Beamten als „Muschi“ angesprochen worden sei, diese sich darüber jedoch nicht beschwert habe. O.O., welcher in der N.N. tätig ist, gibt an, den Diskussionen zwischen dem Beamten, A.A. und B.B. nur wenig Bedeutung zugemessen zu haben, zumal er zu den besprochenen Themen, wie zum Beispiel „Tinder“, keinen Bezug habe. A.A. und B.B. haben sich an dieser Kommunikation seines Erachtens nach nicht gestört. Abfällige Phrasen gegenüber den weiblichen Mitarbeiterinnen habe O.O. jedenfalls nicht wahrgenommen. Er konnte jedoch im Allgemeinen beobachten, dass der Beamte auffällig oft Ausdrücke wie „Muschi“, „Fotze“, „Weiber“ verwendet haben soll, wobei er diese jedoch nicht gegen bestimmte Personen gerichtet haben soll. Der Zeuge P.P. gibt an, hin und wieder wahrgenommen zu haben, dass der Beamte Frauen im Allgemeinen despektierlich behandelt haben soll. Seinem Eindruck zufolge pflegte der Beamte jedoch überhaupt einen derben Umgangston gegenüber allen Mitarbeitern, welchen er jedoch eher als Spaß aufgefasst hat. Seinen Beobachtungen nach hätten sich A.A. und B.B. jedenfalls nie über die Ausdrucksweise des Beamten beschwert.

Was A.A. und B.B. im Rahmen ihrer Einvernahmen jedenfalls unerwähnt ließen, ist der Umstand, dass offenbar seit N.N. eine What`s-App-Gruppe bestanden haben soll, welche von A.A. eingerichtet worden ist. Teilnehmer dieser Gruppe waren lediglich A.A., B.B. und der Beamte. Inhalt der darin geführten Konversationen – welche auch außerhalb der Dienstzeit stattgefunden haben – waren teilweise ebenso mit sexuellem Bezug, wobei auch A.A. und B.B. Anspielungen mit sexuellem Inhalt getätigt haben. So ergeben sich aus der seitens des Beamten übermittelten Beilage, dass der Beamte in der What`s-App-Gruppe sehr wohl Äußerungen mit sexuellem, abfälligem und anstößigem Hintergrund an A.A. und B.B. richtete, wie zum Beispiel: „Hobts de tog?“, „I glaub ihr hobtses beide, Zicken“; „Waun sie kana ordentlich budat kann i nix dafia/Oba i hüf aus wenns wü“, „Wenn i mit dir fertig bin bist du a a fetzn“, „I reiss eich amoi gscheid her, dann passt des wida“, „I glaub i muas in die N.N. wechseln/…dann hama des unterstellungsverhältnis nimma“. Es bleibt jedoch auch zu berücksichtigen, dass auch A.A. und B.B. in der gegenständlichen Gruppe überwiegend eine derbe und einschlägige Ausdrucksweise gewählt haben, wie „Grad mein Vertrag unterschriebeeeen ihr Bitches“, „B.B. kannst den Beamten morgen mal ordentlich durchwetzen der explodiert ja scheinbar schon“. Der Verlauf dieser Konversationen ist auszugsweise auch aus den Videos 1 bis 4 ersichtlich. Nichtsdestotrotz bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass der Beamte, selbst wenn A.A. und B.B. mit diesem üblicherweise eine Art von Kommunikation gepflegt haben, welche teilweise von zweideutigen Anspielungen, sexuellen Inhalten und gegenseitigem Necken und Aufziehen geprägt war, in seiner Funktion als Leiter der N.N. und Vorgesetzter jedenfalls zu einem gewissen Ausmaß an persönlicher Unbefangenheit und sachlicher Distanz verpflichtet gewesen wäre. Der Verdacht der Verwirklichung der §§ 8 und 8a B-GlBG liegt vor, zumal durch das Verhalten des Angezeigten deutlich ein geschlechtsbezogenes bzw. der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt worden ist, welches die Würde von A.A. und B.B. offenbar beeinträchtigt hat bzw. von diesen als unerwünscht, entwürdigend und beleidigend empfunden wird. In Bezug auf § 43a BDG bleibt auszuführen, dass das von den Zeugen geschilderte Verhalten vom Beamten jedenfalls dazu geeignet gewesen ist, unangebrachte Arbeitsbedingungen zu schaffen und die menschliche Würde von A.A. und B.B zu verletzten bzw. diesen gegenüber sonst diskriminierend ausgewirkt hat.

Zu 2.) Die Zeugin A.A. gibt an, dass die durch den Beamten ausgeübte sexuelle Belästigung schließlich darin gipfelte, dass dieser sie im N.N. am Gesäß berührt haben soll, als diese gerade ein Glas aus einer Vitrine in der Küche der Dienststelle genommen hat. Als A.A. den Beamten daraufhin zur Rede stellte, soll dieser ihr entgegnet haben, dass sie ihm ja auch an den Hintern fassen könne. Weiters gibt A.A. an, dem Beamten deutlich zu verstehen gegeben zu haben, ein derartiges Verhalten nicht zu akzeptieren. Ein weiteres Mal kam es ihren Angaben zufolge zu einer Berührung beim gleichzeitigen Durchschreiten der Bürotür, wobei A.A. angibt, in diesem Fall nicht sicher zu sein, ob dies bewusst oder unbewusst geschehen sei. Ansonsten seien keine weiteren Tätlichkeiten vorgefallen. Der genannte Vorfall konnte nach Befragen der Auskunftspersonen ansonsten von niemandem bezeugt werden. Auf Befragen gibt die Zeugin B.B. jedenfalls an, dass sich ihr gegenüber kein derartiger Vorfall ereignet habe. Der Beamte weist diese Anschuldigung ausdrücklich zurück. Seinen Angaben zufolge gab es lediglich eine unabsichtliche Berührung mit dem Handrücken, und zwar als A.A. plötzlich beim Einkaufen vor ihm stehen geblieben sei. Weiters soll er – in Anwesenheit des Zeugen M.M. – A.A. in der Küche einmal bloß andeutungsweise aus 50cm Entfernung den Hintern versohlt haben, wobei sie diesen Vorfall nicht einmal mitbekommen haben soll.

In Bezug auf den Verdacht der Verwirklichung des § 218 StGB ist derzeit ein Ermittlungsverfahren beim N.N. anhängig.

Zu 3.) In Bezug auf die Vernachlässigung seiner allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 BDG ergaben sich im Zuge der Erhebungen folgende Verdachtsmomente:

­   Im Rahmen der Einvernahmen gaben einige Zeugen übereinstimmen an, dass sich der Beamte mehrfach – sowohl im behördeninternen Umfeld als auch im Beisein Dritter – negativ über Mitarbeiter der N.N. bzw. die N.N. als solche negativ geäußert haben soll.

Laut dem Zeugen L.L. äußerte sich das diesbezügliche Verhalten des Beamten dahingehend, dass er in bestimmten Anlassfällen intern über gewisse Mitarbeiter schimpfte. Auch über N.N. soll sich der Angezeigte in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise wiederkehrend negativ geäußert haben, wie beispielsweise „de san ma alle wurscht“, „sie sollen unter der Brücke schlafen“. Überhaupt habe er einen rauen Umgangston des Beamten wahrgenommen und diesen als nicht sehr pflichtbewusst erlebt. Gegenüber dem Zeugen O.O. soll der Beamte seinen Unmut über die derzeitige Arbeitsweise der N.N. – im Gegensatz zu Krisenzeiten – dahingehend geäußert haben, wonach er diese als „eher beamtenmäßig“ bezeichnete. Nach Angaben der Zeugin A.A. stellte der Beamte die Mitarbeiter der N.N. gegenüber Mitarbeitern der Firma N.N. des Öfteren in Misskredit. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Aussage vom N.N., wonach der Beamte gegenüber H.H. geäußert haben soll „Des in N.N. sind alles nur schwule Säcke, die keine Ahnung haben“. Am N.N. soll er gegenüber dieser weiter geäußert haben „Nur weil wir alle an Hass auf die N.N. haben und blau wählen, brauchen sie sich nicht persönlich angegriffen fühlen“. Gegenüber einer weiteren Mitarbeiterin, soll der Beamte am N.N. gesagt haben „Ich hab eh den ganzen Tag nix zu tun, Stress hab ich erst, wenn ich da raus gehe. Eine Mail hab ich bekommen, ois Arsch, aber Kohle krieg ich trotzdem, wurscht was ich tue. Mit dem Chef is a ois Arsch. Da fragst dich halt auch, wie lange man sich des noch antut, aber gut, die Kohle passt“. Aus dem von A.A. geführten Gedächtnisprotokoll ergeben sich zudem weitere unangebrachte Äußerungen, wie zum Beispiel „Wenn da herinnen einer behauptet dass er was hakelt, dann lügt er“, „De in N.N. san alles Wixer, die wollen nur dass wir ihre Hocken machen“.

Auch die Zeugin B.B. gibt an, dass sich der Beamte gegenüber Externen ständig negativ über Mitarbeiter der N.N. geäußert haben soll.

­   Am N.N. soll der Beamte nach Angaben von C.C. zusammen mit einem behördenfremden Bekannten auf der Dienstelle genächtigt haben und die Dienststelle somit als „Ausnüchterungslager“ nach dem Besuch des N.N. genutzt haben. Im Anschluss erschien der Beamte nach Angaben von C.C. erst gegen mittags auf der Dienststelle.

Auch der Zeuge Q.Q., bestätigt, dass der Beamte – zusammen mit einem Bekannten – erst später auf der Dienststelle erschienen sei, wobei er jedoch nicht angeben kann, ob der Beamte tatsächlich mit seinem Bekannten auf der Dienststelle übernachtet haben soll.

­   Am N.N. konnte C.C. wahrnehmen, dass der Beamte während der Arbeitszeit (der genaue Zeitraum ist ihm nicht bekannt) private Einkäufe mit dem Dienstkraftfahrzeug tätigte. Bemerkenswert ist dabei, dass der Beamte an diesem Tag lt. ESS-Auszug sogar Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht hat.

­   Im Zuge des jährlichen MA-Gespräches zwischen dem vormaligen Leiter C.C. und A.A. gab diese an, dass der Beamte ihren Wahrnehmungen zufolge alle ELAKs blind, also ohne sie zu kontrollieren, genehmigt. Auf die Nachfrage von A.A., ob er die ELAKs nicht öffnen und kontrollieren wolle, soll der Beamte mitgeteilt haben „Is ma wurscht, geht um nix“. Daraufhin seien bereits mehrfach Urgenzen mit der Bitte um Richtigstellung seitens des N.N. eingegangen, welche A.A. letztlich aufarbeiten musste, obwohl sie diesbezüglich niemals eine Einschulung vom Beamten erhalten habe.

­   Am N.N. kündigte der Beamte im Beisein von A.A. und O.O. an, ein Privatpaket mit der dienstlichen Postkarte versenden zu wollen, wobei er die Handlung mit der Begründung untermauert haben soll „...fällt eh keinem auf…“ Ob er dies tatsächlich verwirklich hat, ist nicht nachvollziehbar. Nach Angaben von A.A. fuhr er im Anschluss an diese Aussage jedenfalls zur Post um die Dienstpost aufzugeben und nahm sein Paket dabei auch mit. Der Zeuge O.O. hielt diese Aussage für einen Scherz und hat in weiterer Folge auch keine Nachprüfung vorgenommen.

­   Zudem hatte der Angezeigte gegenüber C.C. angekündigt, einen N.N. über das Internet der Dienststelle betreiben zu wollen. Dies wurde ihm zwar ausdrücklich untersagt, ob er sich jedoch tatsächlich daran gehalten hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beamte tatsächlich über einen Fernseher in seinem Büro verfügte.

Die aufgezeigten Verhaltensweisen scheinen mit den allgemeinen Anforderungen an einen Beamten, seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch wahrzunehmen, im Ergebnis jedenfalls nicht vereinbar zu sein. Insbesondere besteht durch die seitens des Beamten getätigten Äußerungen, welche sowohl von behördeninternen als auch von externen Personen wahrgenommen werden konnten, die Vermutung, dass der Beamte seine Treuepflicht massiv verletzt hat. Auch die abwertenden Aussagen des Beamten in Bezug auf hilfs- und schutzbedürftige Personen, ist mit der Tätigkeit der N.N. nicht vereinbar und lässt ein unparteiisches und sachliches Verhalten des Beamten missen. Besonders bleibt in diesem Zusammenhang auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beamte als Leiter der N.N. wegen seiner Vorbildfunktion ein besonderes Maß an Einsatz und Qualität im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienste hätte legen müssen. Die geschilderten Verhaltensweisen, wie zum Beispiel das Ausnüchtern auf der Dienststelle, die Ankündigung, die dienstliche-Postkarte für private Zwecke zu nutzen und während der Dienstzeit die Dienstelle zur Erledigung privater Angelegenheiten zu verlassen, widerspricht dabei vollkommen einer vorbildlichen Verhaltensweise. Im Hinblick auf die blinde Genehmigung der ihm zugewiesenen ELAKs ist darauf zu schließen, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben zumindest in dieser Hinsicht jedenfalls nicht gewissenhaft, eigeninitiativ und nach bestem Wissen und Gewissen erledigt hat.

Zu 4.) Abgesehen von den unter Punkt 1.) bereits erwähnten Verhaltensweisen gegenüber A.A. und B.B sowie auch der diskriminierenden Äußerungen über I.I. und G.G. ist im Rahmen der Erhebungen der Umstand ans Licht gekommen, dass der Beamte auch gegenüber sonstigen Personen einen achtungsvollen Umgang im Sinne des § 43a BDG hat missen lassen. So soll der Beamte am N.N. den damaligen Leiter C.C. am Telefon verbal attackiert haben, wonach „…die N.N. und sowieso alles für den Arsch sei…“ und der Beamte „…keine Zeit für diese Scheiße habe“. Auch gegenüber seinem Kollegen E.E. soll er dieses aggressive Verhalten fortgesetzt haben. Anlassfall war der Umstand, dass an diesem Tag ein N.N. aus N.N. seinen Besuch in der Dienststelle ankündigte und aufgrund eines Missverständnisses vorab keine Verständigung über diesen Besuch erfolgt ist. Auch als C.C. über dieses bloße Missverständnis aufgeklärt hatte, bewahrte der Beamte offenbar seine aggressive und passive Haltung sowie seine Uneinsichtigkeit über den Vollzug dieser Maßnahme. C.C. wies den Beamten am N.N. nochmals persönlich darauf hin, auf einen respektvollen, höflichen und kollegialen Umgang untereinander Wert zu legen und die Verhaltensweise des Beamten vom N.N. nicht zu tolerieren sei. Daraufhin soll sich der Beamte nur wenig einsichtig gezeigt haben und entgegnete „…das ist mir egal, ich schleim nicht herum und krieche niemandem in den Arsch…“. Diese Tonart des Beamten wurde von den Betroffenen jedenfalls als unangebracht und beleidigend empfunden. Auch andere Zeugen konnten bemerken, dass der Beamte sehr viel über sein berufliches Umfeld schimpfte und überhaupt einen derben Umgangston pflegte.

So konnte die Zeugin A.A.im Zuge der Aufzeichnungen in ihrem Gedächtnisprotokoll folgende Bemerkungen festhalten:

­   „Der ist mir Wurscht, der scheiß N.N.“

­   „Des mit der Stadt N.N. soll der C.C. machen die schwule Sau; ich red mit der dummen Fotze nicht; die gehört amal gscheit hergrissen“

­   „Wenn der F.F. dir was anschafft oder sagt, kommst zu mir, dann sag i erm schon wer da was zum Melden hat“

­   „Ich komm jetzt jeden Tag um 6:00 in der Früh damit ich um 14:00 Uhr abreißen kann, dann geht mir keiner mehr am Arsch da drüben“.

­   „Der einzige normale da herinnen is da O.O., da Rest sind alles Woarme.“

­   „A.A., du hast dem F.F. nix zum Erzählen von unserer Dienststelle, die schwule Sau mischt sich sonst überall ein“

­   „Ich geht jetzt jeden Tag um 14:00 Uhr, dann kann mich der Woarme da drüben nix“

­   „Ich bewerb mich auch als L.L., dann sind wir die schwule Sau los“

­   „Die von der N.N. san alles linke Schweine“

­   „DaF.F. ist die gleiche schwule Sau wie der C.C.“

­   „De in N.N. san alles Wixer, die wollen nur dass wir ihre Hocken machen“

Aus den Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen geht somit der dringende Verdacht hervor, dass der Beamte sowohl gegenüber Vorgesetzten als auch MitarbeiterInnen und KollegInnen nicht mit der notwendigen Achtung begegnet ist und dadurch auch nicht zu einem guten Funktionieren in der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen hat. Vielmehr hat er im direkten und indirekten Umgang mit seinen Vorgesetzten, MitarbeiterInnen und KollegenInnen vor allem durch seinen derben Umgangston und seine diffamierenden Äußerungen Arbeitsbedingungen für sämtliche Beteiligten geschaffen, welche deren menschliche Würde verletzen oder sonst diskriminierend sind.

Zu 5.) Nach Angaben von C.C. wies dieser in seiner Funktion als Leiter und direkter Vorgesetzter den Beamten am N.N. darauf hin, dass dieser als Leiter der N.N. für die Erledigung der Sache N.N. verantwortlich sei. Der Beamte entgegnete jedoch – in Anwesenheit von A.A. und B.B – dass er sich in dieser Sache nicht zuständig bzw. in der Verantwortung sehe und ihm das alles egal sei. Zudem meinte er, dass er sich der Sache nur annehmen werde, wenn ihm jemand eine Weisung gemäß BDG erteilen würde. Ein Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG wäre dem Angezeigten mangels Rechtswidrigkeit in diesem Fall jedoch nicht zugekommen.

Im Zuge dessen verunglimpfte er weiters die zuständige Sachbearbeiterin der N.N. als „Schlampe“, bezeichnete die an ihn herangetragenen Anliegen als „Scheiße“ und äußerte seinen Unmut, wonach es ihm egal sei, wo die „Scheiß N.N.“ untergebracht seien. Fest steht jedenfalls, dass der Beamte zur Befolgung dieser Weisung seines Vorgesetzten verpflichtet gewesen wäre, auch wenn er diese seinem persönlichen Empfinden nach offenbar für unzweckmäßig gehalten hat. Des Weiteren ist hier wiederum auf den bereits unter Punkt 4. geschilderten Vorfall zu verweisen, wonach der Beamte im Hinblick auf den irrtümlicherweise nicht kommunizierten Besuch eines N.N. in der Dienststelle die fachliche Kompetenz der N.N. schlechthin in Frage gestellt und dem damaligen Leiter C.C. dabei eine sehr aggressive und passive Haltung entgegengebracht haben soll. Von einer Unterstützung seiner Vorgesetzten kann in diesem Fall somit jedenfalls nicht die Rede sein. Ebenso ist die Ausdrucksweise, welche der Beamte im Hinblick auf seine Vorgesetzten – auch gegenüber Dritten – pflegte, nicht tolerierbar.

Zu 6.) Wie bereits unter Punkt 3.) angeführt, soll der Beamte seiner Mitarbeiterin A.A. die Bearbeitung der ihm zugewiesenen ELAKs übertragen haben, welche dieser blind – ohne diese zuvor zu öffnen und zu kontrollieren – an A.A. weitergeleitet haben soll. Der Beamte soll sich vielmehr nur geäußert haben „ELAK-Scheiß is deins, interessiert mit ned“ und „Is ma wurscht, geht um nix“. Gemäß den Angaben von A.A. soll der Beamte ihr diesbezüglich jedoch niemals eine Einschulung erteilt haben, obwohl sie zuvor niemals mit ELAK gearbeitet habe. Aus diesem Grund wurden vom N.N. oftmals auch ELAKs zur Überarbeitung retourniert. A.A. teilte diesen Umstand, wonach der Beamte seine Mitarbeiterin und Stellvertreterin nicht in dienstliche Belange einbinde und er insofern ihr gegenüber seine Informationspflicht vernachlässige, dem damaligen Leiter C.C. mit. Seiner Vorbildfunktion kam der Beamte nach den vorliegenden Erhebungen auch im Hinblick auf die Einhaltung der Dienstzeit seiner Mitarbeiterin nicht nach, zumal er A.A. sogar geraten haben soll, Mehrdienstleistungen zur Verrechnung zu bringen, welche sie tatsächlich nicht geleistet habe. Dies wurde von A.A. jedoch strikt abgelehnt. Auch gegenüber P.P. soll er sich sinngemäß geäußert haben. Anlassfall dazu war der Auftrag der N.N., eine Qualitätssicherung in den Dienststellen durchzuführen, wofür Überstunden angeordnet worden sind. Diese wurden am N.N. durch F.F. genehmigt. Als sie der Beamte darüber informierte, soll er gemeint haben „Schreib die Überstunden einfach und komm nicht, is eh für nix“.

Zu 7.) Im Zuge der Erhebungen haben die befragten Zeugen mehrfach angegeben, dass der Beamte eine eigenwillige Auffassung über die Absolvierung der Dienstzeit aufgewiesen haben soll. In diesem Zusammenhang bleibt jedenfalls auch anzumerken, dass die Dienststelle über keinen ESS-Terminal verfügt, weshalb keine automatischen An- und Abmeldungen bei Dienstantritt und -beendigung erfolgt sind, sondern jeder Mitarbeiter selbständig und eigenverantwortlich den Beginn und das Ende seiner Dienstzeit im ESS zu vermerken hat. Der damalige Leiter C.C. begann am N.N., als sich der Beamte erst gegen Mittag auf der Dienststelle eingefunden hat, nachdem er offenbar nach Besuch des N.N. auf der Dienststelle übernachtet hatte, ein Gedächtnisprotokoll über die Dienstauffassung des Beamten zu führen, in welchem er insbesondere Vermerke über die Dienstzeit des Beamten festgehalten hat. Da die N.N. und die N.N. örtlich aneinandergrenzen, war C.C. das Wahrnehmen der An- bzw. Abwesenheit des Beamten somit jedenfalls möglich. So soll der Beamte am N.N. seinen Dienst nach den Wahrnehmungen von C.C. um 13:00 Uhr beendet haben, wobei gemäß der händischen ESS-Eintragung des Beamten jedoch 14:00 Uhr als Dienstende angegeben worden ist. Am N.N. beendete der Beamte seinen Dienst lt. C.C. ebenso um 13:00 Uhr; tatsächlich vermerkte dieser jedoch wiederum 14:00 Uhr als Dienstende. Am N.N. war C.C. bereits um 07:15 Uhr als erster im Büro; der Beamte kam jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkt auf die Dienststelle und verließ diese bereits um 14:00 Uhr. Lt. ESS-Auszug hat der Beamte als Dienstbeginn jedoch 7:00 Uhr und als Dienstende 15:30 Uhr eingetragen, wobei er in der Zeit von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr sogar Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht hat.

Auch die Zeugin A.A. konnte wahrnehmen, dass der Beamte das Büro des Öfteren vor 15:30 Uhr verlassen haben soll, zumeist bereits gegen 14:00 Uhr oder noch früher. In diesem Zusammenhang soll er seine Mitarbeiterin angewiesen haben, die 16:00-Uhr-Meldung an die N.N. von seinem PC zu schicken. Weiters tätigte er mehrfach die Aussage „Ich geh früher und schreib a paar Überstunden“. Diese fragliche Arbeitsauffassung zeigte sich den Wahrnehmungen A.A. zufolge insbesondere ab jenem Zeitpunkt, als die Rufbereitschaften in N.N. im N.N. abgeschafft worden sind. Konkret kann A.A. diesbezüglich die Dienstzeit des Beamten am N.N. wiedergeben, wobei dieser gegen 14:00 Uhr geäußert haben soll, seinen Dienst zu beenden, zumal er seinen Gartentisch streichen müsse. Im Anschluss daran soll er das Büro auch tatsächlich verlassen haben, wobei er im ESS jedoch seine Dienstzeit von 07:00 bis 15:30 vermerkte und von 07:00 bis 07:30 sogar Mehrdienstleistungen verzeichnete. Die Zeugin B.B. gibt diesbezüglich an, dass der Beamte ihren Wahrnehmungen zufolge erst gegen 07:30 bis 07:45 seinen Dienst angetreten haben soll, wobei ihres Erachtens auffällig war, dass er das Büro im Gegenzug bereits gegen 14:00 Uhr verlassen haben soll. In diesem Zusammenhang soll sie auch mehrfach die Weisung gegenüber A.A. wahrgenommen haben, die 16:00-Uhr-Meldung von seinem PC aus an die N.N. zu übermitteln. Der Zeuge Q.Q. gibt hierzu an, selbst so gegen 07:15 Uhr auf der Dienststelle gewesen zu sein und diese gegen 15:15 Uhr verlassen zu haben. Seinen Wahrnehmungen zufolge war der Beamte meist vor ihm schon im Dienst und ist auch meistens vor ihm gegangen. Wann er jedoch tatsächlich nachhause gegangen ist, kann er nicht angeben. Auch der Zeuge O.O. gibt an, immer gegen 07:30 und 08:00 Uhr seinen Dienst begonnen zu haben, wobei der Beamte zu diesem Zeitpunkt meistens schon da gewesen sein soll. Weiters gibt er an, dass der Beamte jedenfalls zum Zeitpunkt des Mittagessens (zwischen 12:00 und 14:00 Uhr) und unmittelbar danach auf der Dienststelle anwesend gewesen sein soll. Wann er tatsächlich nachhause gegangen sein soll, kann auch er nicht angeben. Der Zeuge E.E. gibt an, meistens gegen 07:30 Uhr oder früher auf der Dienststelle gewesen zu sein. Er wunderte sich jedenfalls darüber, dass der Beamte Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht hat, zumal er meistens nach ihm seinen Dienst angetreten haben soll. Die Zeugin I.I. teilt mit, ihren Dienst meistens zwischen 07:00 und 07:30 Uhr begonnen zu haben, wobei der Beamte zu einem überwiegenden Teil zu dieser Zeit noch nicht im Büro gewesen sein soll. Neben den angeführten Fällen besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass auch in weiteren Fällen, in welchen keine konkreten Aufzeichnungen der befragten Zeugen vorliegen, unrichtige Eintragungen im ESS veranlasst worden sein könnten. Dieser Verdacht ist insbesondere auch auf die mehrfach geäußerte Arbeitseinstellung des Beamten zurückzuführen („Wenn da herinnen einer behauptet, dass er was hakelt, dann lügt er“, „Ich hab eh den ganzen Tag nix zu tun, Stress hab ich erst, wenn ich da raus gehe“) sowie die Ankündigung, den finanziellen Verlust aufgrund der Abschaffung der Rufbereitschaft auf andere Weise wett zu machen. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Äußerung des Beamten vom N.N., welche er in der What`s-App-Gruppe postete, hinzuweisen, als er ankündige „Um 1 reiss i oh“ und im ESS jedoch tatsächlich 14:00 Uhr als Dienstende vermerkt hat. Ob er die Dienststelle wie angekündigt tatsächlich bereits früher verlassen hat, ist jedoch nicht eindeutig nachvollziehbar.

Zu 8.) In Bezug auf die unter Punkt 7.) aufgezeigten Fälle ergibt sich, dass der Beamte zumindest am N.N. sowie am N.N. ungerechtfertigt, und zwar im Zeitraum 07:00 bis 07:30 Uhr Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht hat, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt gemäß den Angaben der Zeugen A.A. und C.C. noch nicht einmal auf der Dienststelle anwesend war bzw. nicht die tägliche Normaldienstzeit absolviert hat. Es besteht jedoch der dringende Verdacht, dass der Beamte auch in weiteren Fällen im Zusammenhang mit der Täuschung über die tatsächlich durch ihn absolvierte Dienstzeit Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht haben könnte, wodurch er seinem Dienstgeber einen finanziellen Schaden zugefügt hat. So fiel dem damaligen Leiter C.C. im N.N. auf, dass der Beamte für die Monate N.N., N.N. und N.N. verhältnismäßig viele Überstunden gemeldet hatte, obwohl die Belagsstände in der N.N. in diesem Zeitraum relativ gering waren und nur eine geringe Arbeitsauslastung herrschte. Gegenüber I.I. soll der Beamte sogar offen geäußert haben, zu wenig zu tun zu haben. Von der Leistung von notwendigen Überstunden kann somit nicht die Rede sein. Außerdem soll der Beamte gegenüber C.C.im Zuge eines Kaffeetratsches geäußert haben, den Verlust der Rufbereitschaftszulage durch eine erhöhte Anzahl von Überstunden wettzumachen. Dass er die Streichung nicht gutheiße, habe er auch gegenüber seinen Kollegen L.L. und M.M. geäußert. Auch gegenüber A.A. soll der Beamte nach Streichung der Rufbereitschaftszulage geäußert haben, sich das Geld dann eben in Form von Überstunden zu holen. Dies setzte er ihrer Wahrnehmung nach auch tatsächlich um, indem er monatlich Überstunden gemeldet habe. Im Rahmen der Meldung der Mehrdienstleistungen an die N.N. soll der Beamte gegenüber A.A. sogar im N.N. zugestanden haben, dass er immer Mehrdienstleistungen angegeben haben soll, obwohl er diese nicht geleistet habe. Weiters soll er mehrfach die Aussage „Ich geh früher und schreib a paar Überstunden“ getätigt und sie in diesem Zusammenhang mit der Übermittlung der 16:00-Uhr-Meldung von seinem PC beauftragt haben. Seine Auffassung hinsichtlich ungerechtfertigter Verrechnung von Mehrdienstleistungen äußerte er auch dahingehend, als er A.A. dazu geraten haben soll „Schreib die Überstunden einfach und komm nicht, is eh für nix“. Auch die Zeugen B.B. und P.P. konnten derartige Äußerungen des Beamten bestätigen. Ebenso konnte die Zeugin B.B. im Rahmen ihrer Tätigkeit in der N.N. wahrnehmen, dass der Beamte laufend Mehrdienstleistungen zur Verrechnung gebracht haben soll, wobei dies insofern Verwunderung bei ihr auslöste, da sie ja in etwa wusste, wann er kommt und geht.

Da der Beamte dringend verdächtig ist, durch sein aufgezeigtes Verhalten nicht nur gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, sondern auch eine Betrugshandlung gesetzt zu haben, hat das N.N. diesbezügliche Ermittlungen aufgenommen.

Zu 9.) Aus den durchgeführten Erhebungen ergibt sich, dass der Beamte der disziplinären Verfehlung verdächtig ist, in mehreren Fällen seine Abwesenheit vom Dienst entgegen § 51 Abs. 1 BDG seinem Vorgesetzten nicht gemeldet zu haben.

In diesem Zusammenhang ist näher auszuführen, dass innerhalb der N.N. die interne Regelung besteht, wonach die Leitung unmittelbare Dienstvorgesetzte in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sind und diese stets einen Gesamtüberblick über die Personalsituation in ihrem Zuständigkeitsbereich zu wahren haben. Die Genehmigung von Urlaubsansuchen und Zeitausgleich der N.N. obliegt in weiterer Folge der zuständigen Leitung. Krankenstands- und Gesundmeldungen sowohl der Dienstellenleiter als auch dessen Mitarbeiter sind der zuständigen N.N. jedenfalls zur Kenntnis zu bringen. Aus diesem Grund hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls der jeweils zuständige Leiter, somit bis N.N. C.C. sowie danach F.F. über allfällige Abwesenheiten des Beamten informiert werden müssen. In der Praxis gestaltet sich der Prozess bei der Beantragung von Erholungsurlauben und Gleittagen jedenfalls derart, dass die endgültige Genehmigung im ESS aus organisatorischen Gründen derzeit durch die Abteilungsleitung erfolgt, wenngleich die Weisung besteht, allfällige Abwesenheiten zuvor vor Ort mit der Leitung abzuklären und erst dann im ESS einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, sofern ein Einvernehmen mit der Leitung hergestellt werden konnte. Den Aufzeichnungen von C.C. zufolge ist jedenfalls zu entnehmen, dass sich der Beamte beispielsweise am N.N. im Erholungsurlaub befunden hat, ohne sein Fernbleiben vom Dienst C.C. zuvor gemeldet zu haben. Dabei ist zu bemerken, dass der Erholungsurlaub zwar im ESS genehmigt worden ist, zuvor jedoch offenbar keine Rücksprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten stattgefunden hat. Von der Einhaltung der §§ 51 und 54 BDG kann in diesem Fall somit nicht die Rede sein. Auch am N.N. soll sich der Beamte ohne Wissen seines Dienstvorgesetzten C.C. nicht im Dienst befunden haben, wobei die Genehmigung via ESS offenbar wiederum ohne vorherige Rücksprache mit der Leitung eingeholt worden sein soll. Lediglich die Kollegen des Beamten A.A. und E.E. konnten C.C. an diesem Tag Auskunft darüber geben, dass sich der Beamte im Erholungsurlaub befunden hat. Am N.N. und N.N. soll sich der Beamte im Pflegeurlaub bzw. Erholungsurlaub befunden haben, ohne wiederum eine diesbezügliche Meldung erstattet bzw. vorhergehende Rücksprache mit seinem Vorgesetzten gehalten zu haben. Lediglich A.A. konnte Aufschluss über die Abwesenheit des Beamten geben.

Am N.N. soll der Beamte seinen Dienst erst ab 10:30 Uhr angetreten und Gleitzeit stundenweise konsumiert haben, wovon er lediglich seine Kollegin A.A. informiert haben soll. Am N.N. soll der Beamte wiederum nicht zum Dienst erschienen sein, wobei er lediglich B.B. von der Leitung über diesen Umstand informiert haben soll. Lt. ESS habe er jedenfalls Erholungsurlaub konsumiert, ohne jedoch diesbezüglich vorschriftsgemäß Rücksprache mit dem damaligen Leiter gehalten zu haben.

Schließlich war der Beamte am N.N. sowie N.N. wiederum ohne Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten C.C. nicht im Dienst, sondern hat dieser die beabsichtigte Konsumierung von Erholungsurlaub ohne Einhaltung des Dienstweges direkt durch die Abteilungsleitung im ESS genehmigen lassen. Über seine Abwesenheit hat der Beamte lediglich A.A. und B.B. informiert. Überhaupt pflegte der Beamte offenbar einen lockeren Umgang mit seiner Abwesenheit vom Dienst und soll den Angaben von A.A. zufolge aus den diversesten Gründen in Krankenstand gegangen sein. Seine Einstellung untermauerte er mit Äußerungen wie „Wenn ich mir jetzt einen Gartentisch kaufe, muss ich a Woche auf Krankenstand zum Aufbauen gehen“ oder „Am Donnerstag bin ich offiziell Behördenweg – muss Reifen wechseln“. Tatsächlich hat sich der Angezeigte lt. ESS-Auszug am N.N. bis N.N., N.N. bis N.N., N.N. bis N.N., im Krankenstand befunden.

Zu 10.) Im Zusammenhang mit den unter Punkt 9.) aufgezeigten Verfehlungen ergibt sich, dass der Beamte die von ihm getätigten Anbringen in Bezug auf sein Dienstverhältnis, wie etwa die Beantragung von Erholungsurlaub, Gleittagen sowie die Meldung von sonstigen Abwesenheiten wie Pflegeurlaub und Krankenstand, nicht gegenüber seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten eingebracht hat, obwohl ihm die Einbringung im Dienstweg zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich ist insbesondere auf die interne Regelung innerhalb der N.N. hinzuweisen. Aufgrund der vom Zeugen C.C. getätigten Einschätzung, wonach das Verhältnis zwischen ihm und dem Beamten von Beginn an angespannt gewesen sein soll und vermutlich eine persönliche Abneigung des Beamten bestanden hat, liegt die Vermutung nahe, dass der Beamte den Dienstweg absichtlich nicht beschritten hat, um die Autorität von C.C. zu untergraben und den Informationsfluss so gering wie möglich zu halten.

Zu 11.) Hinsichtlich der Ausübung einer nicht gemeldeten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung führt die Zeugin A.A. aus, dass der Beamte ihr gegenüber angegeben haben soll, am Wochenende bei O.O. gearbeitet zu haben und dafür ca. EUR 300,00 verdient zu haben. Weiters soll er ihr mitgeteilt haben, zu ähnlichen Bedingungen bei einer N.N. zu arbeiten. Ob er diese Nebenbeschäftigungen gemeldet hat, hat er ihr gegenüber jedoch nicht angegeben. Er teilte lediglich mit, eine Beschäftigung beim „N.N.“ eine Nebenbeschäftigung anzustreben, wobei zu diesem Zweck sogar bereits ein Termin vereinbart worden sein soll, welcher in der Folge jedoch nicht stattgefunden haben soll. Auch die Zeugin B.B. bestätigte, dass der Beamte im Zuge eines gemeinsamen Mittagessens erwähnt haben soll, am Wochenende bei O.O. gearbeitet zu haben. Außerdem äußerte er auch ihr gegenüber, zusätzlich in einer N.N. zu arbeiten und eine weitere Beschäftigung beim „N.N.“ anzustreben. Ob diese Nebenbeschäftigungen tatsächlich ordnungsgemäß gemeldet worden sind, ist ihr nicht bekannt. Ebenso hat der Zeuge P.P. angegeben, dass ihm bekannt sei, dass der Beamte nebenbei einer Beschäftigung nachgehe, ob entgeltlich oder unentgeltlich ist ihm jedoch nicht bekannt. Der Zeugen Q.Q. wusste ebenso über eine Nebenbeschäftigung des Beamten Auskunft zu geben, wenngleich ihm nicht bekannt war, wo dieser arbeitet und ob es sich dabei um eine offizielle Nebentätigkeit oder bloße Nachbarschaftshilfe gehandelt haben soll. Der Zeuge O.O. räumt ebenso ein, dass der Beamte ihm gegenüber seine Hilfe im N.N. angeboten habe, woraufhin dieser für zwei, drei Tage unentgeltlich für ein paar Stunden ausgeholfen habe. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben dieser Zeugen erhärtet sich daher der Verdacht, dass der Beamte tatsächlich einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgekommen ist, welche er entgegen § 56 Abs. 3 BDG der Dienstbehörde nicht ordnungsgemäß gemeldet hat.

Zu 12.) Die Zeugin A.A. gibt im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass der Beamte ihr gegenüber geäußert haben soll, vom „N.N.“ zwei Saisonkarten für den N.N. und Freikarten für das N.N. erhalten zu haben. Weiter äußerte er die Absicht, einen Teil dieser Karten verkaufen zu wollen.

Zusammenfassung:

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der großteils übereinsti

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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